Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Gesetz- Vlatt 
für das 
Königreich Bapyern. 
W.. 33. 
  
Mänchen, den 20. August 1850. 
Inbalt: 
Gesesz, die Gerichtsverfassung betreffend. (X. Beilage zum Landtags-Abschiere.) 
Gesey, waltung in den Landestheilen diesseies des 
die Gerichtsverfassung betrefend. Nheins nothwendig werdenden Abänderung 
— der Gerichtsverfassung nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes mit Beirath und 
Zustimmung der Kammer der Reichsräthe 
und der Kammer der Abgeordneten beschlos- 
sen und verordnen: 
I. Abtbeilumg. 
Von der Bestellung der Gerichte. 
Wir haben in Ansehung der durch die Art. 1. 
Trennung der Rechtespflege von der Ver- Die Rechtspflege wird durch Einiel- 
J5 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Nayern, 
Pfallgraf bei Uhein, 
L#g von Vayern, Franken und in 
Schwaben ic. c.