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Gesetz- Vlatt
für das
Königreich Bapyern.
W.. 33.
Mänchen, den 20. August 1850.
Inbalt:
Gesesz, die Gerichtsverfassung betreffend. (X. Beilage zum Landtags-Abschiere.)
Gesey, waltung in den Landestheilen diesseies des
die Gerichtsverfassung betrefend. Nheins nothwendig werdenden Abänderung
— der Gerichtsverfassung nach Vernehmung
Unseres Staatsrathes mit Beirath und
Zustimmung der Kammer der Reichsräthe
und der Kammer der Abgeordneten beschlos-
sen und verordnen:
I. Abtbeilumg.
Von der Bestellung der Gerichte.
Wir haben in Ansehung der durch die Art. 1.
Trennung der Rechtespflege von der Ver- Die Rechtspflege wird durch Einiel-
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Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Nayern,
Pfallgraf bei Uhein,
L#g von Vayern, Franken und in
Schwaben ic. c.