Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

409# 
Art. 8. 
Das Oberlandesgericht bestehr aus ei- 
nem Präsidenten und der erforderlichen An- 
zahl von Directoren, Räthen und Secretären. 
Art. 9. 
Die Bestimmungen über die Zahl der 
Gerichte, über die Gerichtssprengel und die 
Gerichtssitze werden im Verordnungswege 
getroffen. 
I.. Abtebe#llung. 
I. Von dem Wirkungskreise und dem Ge- 
schäftsgange der Stadt= und Landgerichte. 
Art. 10. 
Die Stadt= und Landgerichte haben 
das Vermittlungsamt nicht nur in den zu 
ihrer Zuständigkeit gehèrenden Rechtsstreitig- 
keiten (Act. 11.), sondern auch in denjeni- 
gen Fällen auszuüben, in welchen der Klä- 
ger vor Anstellung der Klage bei dem Be- 
zirksgerichte den Beklagten unter allgemeiner 
Bezeichnung des Klaggegenstandes vor das 
Scadt= oder Landgericht, bei welchem der 
Beklagte, oder wenn es mehrere sind, einer 
derselben seinen persönlichen Gerichtsstand 
hat, zum Versuche der Vermittlung vor- 
laden läße. 
Wenn an dem hiezu bestimmten Tage 
der Kläger oder der Beklagte nicht erscheint, 
440 
so ist das Stadt= oder Landgericht zu ei- 
nem Vermittlungsversuche nicht verpflichter. 
Art. 11. 
Die Zuständigkeit der Stadt= und 
Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten umfaße: 
1) die Klagen wegen Ehrenverletzungen; 
) die Streitigkeiten zwischen Handwerks- 
meistern und Gesellen oder Lehrjungen, 
Dienstherrn und Dienstboten oder Tag- 
löhnern, Gewerbsunternehmern und 
ihren Arbeitern, hinsichtlich des gegen- 
seitigen dienstlichen oder gewerblichen 
Verhalenisses; 
Streitigkeiten zwischen Vermiethern 
und Mlethern von Wohnungs= und 
andern Räumen in Betreff des Mieth: 
verhältnisses, so lange dasselbe noch 
besteht, daun Streitigkeiten, welche 
sich nach Auflösung des Mietrhverhält- 
nisses wegen Forderungen für das letzte 
Jahr oder wegen Räumung der Mieth- 
wohnung ergeben; 
4) Srreitigkelten der Reisenden mit Wir, 
then, Fuhrleuten, Schiffern oder Flös- 
sern über Wirthezechen, Fuhrlohn, Ver- 
lust oder Beschädigung der Habe des 
Reisenden oder Verzögerung des Trans= 
portes, deßgleichen Streitigkeiten der 
Reisenden mit Handwerkern über For- 
35“ 
3