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derungen, welche aus Anlaß der Reise
entstanden sind;
Streitigkeiten uͤber Gegenstaͤnde des
Handelsverkehrs auf M##sen und Märk.
ten, soferne ste während der Dauer
der Messe oder den Marktes bel Ge-
richt angebracht werden und nicht den
bestehenden oder noch zu errichtenden
Handele= oder Meßgerichten zugewie-
sen sind:
Wandlunge = und Minderungsklagen
wegen verkaufter Thiere;
Klagen auf Entschädigung einer außer,
ehelich Geschwächten, auf Anerkennung
der Vaterschaft außerehelicher Kinder,
und alle Klagen auf Reichung des Le-
besunterhaltes:
die dem Hypothekengläubiger gemäß
J. 45. des Hypothekengesetzes vom 1.
Jnnt 1834 zustehenden Anträge auf
Einhalt gegen die Verminderung des
Werthes der Sache durch Vernach-
lässigung oder Verschlimmerung von
Seite des Schuldners;
die Beitrelbung der aus den lehten
zwei Jahren rückständigen Zinsen nach
5. desselben Gesetzes;
10) Sereieigkeiten in Ewiggeldsachen;
11) Klagen wegen Wildschakens und we-
gen anderer Beschddigung von Exzeug
nissen des Bodens, insbesondere wegen
Beschddigung durch Ueberackern, Ue-
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verübter
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berfahren, Viehweiden, Grasen, Maͤ-
hen, Ernten oder Einherbsten;
Streitigkeiten wegen Beschaͤdigung von
Einfriedungen. Wasserleitungen, Ab-
flüssen, Wasserunganlagen, Pfaden
und Wegen, oder wegen des rechtswi,
drigen Zustandes derselben und wegen
Verrückung der Grenzzeichen;
Klagen auf Festsetzung oder Bezeich-
nung der Grenzen anliegender Grund=
stück-, oder auf Unterhaltung oder Er-
neuerung gemeinschaftlicher Mauern
und anderer Einfriedungen;
Klagen, welche den jüngsten Besit oder
den Einspruch gegen die Errichtung
eines neuen, oder die Aenderung ei-
nes bestehenden Werkes betreffen, deß-
gleichen Klagen, welche auf Erwiekuang
einer vorsorglichen Verfügung wegen
oder drohender Selbsthilfe
oder des Ausbruches von Thclichkei-
ten oder wegen anderer dringender
Gefahr gerichtet werden;
15) alle Klagen, welche in der Hauptsache
an Geld oder Geldeswerth nicht über
einhundert Gulden ohne Einrechnung
der Zinsen, Kosten und Mutzungen be-
treffen.
Art. 12.
In den unter Zisfer 15. des vorher-