Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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derungen, welche aus Anlaß der Reise 
entstanden sind; 
Streitigkeiten uͤber Gegenstaͤnde des 
Handelsverkehrs auf M##sen und Märk. 
ten, soferne ste während der Dauer 
der Messe oder den Marktes bel Ge- 
richt angebracht werden und nicht den 
bestehenden oder noch zu errichtenden 
Handele= oder Meßgerichten zugewie- 
sen sind: 
Wandlunge = und Minderungsklagen 
wegen verkaufter Thiere; 
Klagen auf Entschädigung einer außer, 
ehelich Geschwächten, auf Anerkennung 
der Vaterschaft außerehelicher Kinder, 
und alle Klagen auf Reichung des Le- 
besunterhaltes: 
die dem Hypothekengläubiger gemäß 
J. 45. des Hypothekengesetzes vom 1. 
Jnnt 1834 zustehenden Anträge auf 
Einhalt gegen die Verminderung des 
Werthes der Sache durch Vernach- 
lässigung oder Verschlimmerung von 
Seite des Schuldners; 
die Beitrelbung der aus den lehten 
zwei Jahren rückständigen Zinsen nach 
5. desselben Gesetzes; 
10) Sereieigkeiten in Ewiggeldsachen; 
11) Klagen wegen Wildschakens und we- 
gen anderer Beschddigung von Exzeug 
nissen des Bodens, insbesondere wegen 
Beschddigung durch Ueberackern, Ue- 
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verübter 
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berfahren, Viehweiden, Grasen, Maͤ- 
hen, Ernten oder Einherbsten; 
Streitigkeiten wegen Beschaͤdigung von 
Einfriedungen. Wasserleitungen, Ab- 
flüssen, Wasserunganlagen, Pfaden 
und Wegen, oder wegen des rechtswi, 
drigen Zustandes derselben und wegen 
Verrückung der Grenzzeichen; 
Klagen auf Festsetzung oder Bezeich- 
nung der Grenzen anliegender Grund= 
stück-, oder auf Unterhaltung oder Er- 
neuerung gemeinschaftlicher Mauern 
und anderer Einfriedungen; 
Klagen, welche den jüngsten Besit oder 
den Einspruch gegen die Errichtung 
eines neuen, oder die Aenderung ei- 
nes bestehenden Werkes betreffen, deß- 
gleichen Klagen, welche auf Erwiekuang 
einer vorsorglichen Verfügung wegen 
oder drohender Selbsthilfe 
oder des Ausbruches von Thclichkei- 
ten oder wegen anderer dringender 
Gefahr gerichtet werden; 
15) alle Klagen, welche in der Hauptsache 
an Geld oder Geldeswerth nicht über 
einhundert Gulden ohne Einrechnung 
der Zinsen, Kosten und Mutzungen be- 
treffen. 
Art. 12. 
In den unter Zisfer 15. des vorher-