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gehenden Artikels angefuͤhrten Streitiakei-
ten muß bei Anstellung der Klage der Geld-
werth des Streitgegenstandes angegeben
werden.
Will der Beklagte behanpoten, daß der
Sereitgegenstand mehr als einhundere Gul-
den werth sei, so hac er dieses in der er-
sten auf die Klage abzugebenden Erkldrung,
voriubringen. In elnem solchen Falle hat
das Gericht vor der Fortsebung der Ver-
handlung den Werch durch eine Schätung
festzustellen, deren Kosten der BGeklagte zu
tragen hat, wenn seine Behauptung sich
als unbegründet erwelst.
4 Art. 13.
In dem Falle einer nach den Bestim-
mungen der Civilproc ßordnung zulässigen
Häufung mehrerer nach Art. 11. Ziff. 15.
an ein Stadt= oder Landgericht gehörigen
Klagen wird die Zustäudigkeit desselben
nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß
die mehreren Klagen zusammen einen hs-
heren Geldbetrag oder Geldeswerth als
einhundert Gulden betreffen.
Art. 14.
Eine Widerklage, welche gemäß den
Bestimmungen des Art. 11. nicht schon an
und für sich zur Zuständigkeit der Scadt-
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und Landgerichte gehöre, ist bei diesen nur
dann zu verhandeln und zu entscheiden, wein
die Parreien hierauf übereinkommen, oder
wenn die Vor- und Widerklage aus ein
und demselben Rechtsverhälenisse enesprin-
gen, oder wenn die mie der Widerklage
verfolgten Gegenansorüche zugleich als Ein-
rede gegen die Vorklage geltend gemacht
werden.
Art. 15.
Die Zuständigkeit der Stadt= und
bandgerichte kann durch Uebereinkunft der
Parteten auf Reche streitigkeiten erstrecke
werden, welche nicht zu den in dem Arti-
kel 11. aufgeführten gebören.
Erie Ausnahme siedet nur in Ansseh-
ung der vor die Ehegerichte gehörtgen Sa-
chen statt.
Act. 16.
In allen gemäáß Art. 11. zur Zustän-
digkeit der Stadt- und Landgerichte gehs-
rigen oder an dieselben durch Uebereinkunft
der Parteien gemaß Art. 15. gebrachten
Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Verfah-
ren nach den im Abschnitt I. lit. a. des
Gesetzes vom 17. November 1837, einige
Verbesserungen der Gerichtsordnung betref-