Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 656. 
Außer den den Staatsanwaͤlten durch 
die Gesetze uͤbertragenen Geschaͤften haben 
dieselben das Hypotheken-, Vormundschafes= u. 
Notarlatswesen, überhaupt alle Amtshand-= 
lungen der richterlichen und gerichtlichen 
Beamten und Diener ihres Amtekreises zu 
überwachen, und die Beweismittel über die 
zu ihrer Kenntniß gelangenden Unregelmd- 
ßigkeiten zu sammeln. 
Art. 57. 
Die Sctaatsanwälte können die Gen- 
darmerie und nsthigen Falles auch die übrige 
bewaffnete Macht zum Vollzuge der Gesetze 
auffordern. 
Art. 58. 
Bei Verhinderung sämmtlicher Seaats= 
anwälte haben die Gerichtsmitglieder, welche 
der Gerichtsvorstand dazu bezeichnet, die 
Aushilfe zu leisten. Im Falle länger dau- 
ernden Bedürfnisses geschleht die Ausstellung 
der erforderlichen Aushilfsbeamten durch den 
Sctaatsminister der Justiz. 
IV. Abtheilung. 
Von dem Notariate. 
Art. 59. 
Zur Vornahme ven Geschäften der 
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nichtstreitigen Rechtspflege, insoweit diesel- 
ben nicht den Gerichten vorbehalten sind, 
(Art. 19.) wird die erforderliche Anzahl 
von Notaren angestellt. — Die naͤheren 
Bestimmungen uͤber den Wirkungskreis und 
die Geschaͤftsfuͤhrung der Notare bleiben ei- 
nem besonderen Gesetze vorbehalten. 
V. Abtheilung. 
Von dem Wirkungskreise der Gerichtsschrei- 
ber und Secretäre, dann von den das Tar- 
und Depositenwesen betreffenden Geschäften. 
Art. 60. 
Bei allen Gerichten haben die Gerichts- 
schreiber und Secretäre unter der deitung 
des Gerichtsvorstandes, beziehungsweise des 
Vorsihenden, die Sihungsprotokolle aufzu- 
nehmen, sowie die Kanzlei-, Erpeditions-, Re- 
gistratur= und Regiegeschäfte zu besorgen. 
Denselben liegt unter Aufsicht der Rent- 
dmter die Erhebung und Ablieferung der 
bei dem Gerichte anfallenden Taxen, Geld- 
strafen und sonstigen dem Staate zu ver- 
rechnenden Geldbeträge ob, insoferne nicht 
hierüber durch besondere Gesetze etwas An- 
deres verordnet ist. — Die Rückstände über- 
weisen sie an das Rentamt zur Zwangsbei- 
treibung.
	        
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