451
Art. 656.
Außer den den Staatsanwaͤlten durch
die Gesetze uͤbertragenen Geschaͤften haben
dieselben das Hypotheken-, Vormundschafes= u.
Notarlatswesen, überhaupt alle Amtshand-=
lungen der richterlichen und gerichtlichen
Beamten und Diener ihres Amtekreises zu
überwachen, und die Beweismittel über die
zu ihrer Kenntniß gelangenden Unregelmd-
ßigkeiten zu sammeln.
Art. 57.
Die Sctaatsanwälte können die Gen-
darmerie und nsthigen Falles auch die übrige
bewaffnete Macht zum Vollzuge der Gesetze
auffordern.
Art. 58.
Bei Verhinderung sämmtlicher Seaats=
anwälte haben die Gerichtsmitglieder, welche
der Gerichtsvorstand dazu bezeichnet, die
Aushilfe zu leisten. Im Falle länger dau-
ernden Bedürfnisses geschleht die Ausstellung
der erforderlichen Aushilfsbeamten durch den
Sctaatsminister der Justiz.
IV. Abtheilung.
Von dem Notariate.
Art. 59.
Zur Vornahme ven Geschäften der
— 452
nichtstreitigen Rechtspflege, insoweit diesel-
ben nicht den Gerichten vorbehalten sind,
(Art. 19.) wird die erforderliche Anzahl
von Notaren angestellt. — Die naͤheren
Bestimmungen uͤber den Wirkungskreis und
die Geschaͤftsfuͤhrung der Notare bleiben ei-
nem besonderen Gesetze vorbehalten.
V. Abtheilung.
Von dem Wirkungskreise der Gerichtsschrei-
ber und Secretäre, dann von den das Tar-
und Depositenwesen betreffenden Geschäften.
Art. 60.
Bei allen Gerichten haben die Gerichts-
schreiber und Secretäre unter der deitung
des Gerichtsvorstandes, beziehungsweise des
Vorsihenden, die Sihungsprotokolle aufzu-
nehmen, sowie die Kanzlei-, Erpeditions-, Re-
gistratur= und Regiegeschäfte zu besorgen.
Denselben liegt unter Aufsicht der Rent-
dmter die Erhebung und Ablieferung der
bei dem Gerichte anfallenden Taxen, Geld-
strafen und sonstigen dem Staate zu ver-
rechnenden Geldbeträge ob, insoferne nicht
hierüber durch besondere Gesetze etwas An-
deres verordnet ist. — Die Rückstände über-
weisen sie an das Rentamt zur Zwangsbei-
treibung.