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nissen eintreten, aus solchen Gerichtsmit= soͤnlicher Beziehungen eines Richters, oder
gliedern zusammenzusetzen, welche der pro-
testantischen Confession angehoͤren.
Art. 67.
Die dermal bestehenden allgemeinen,
sowie die in diesem Gesetze nicht ausdrück-
lich beibehaltenen besonderen Gerichte hören
an dem nach Art. 65. festzusetzenden Tage auf.
Dasselbe gilt in Ansehung der bevor-
zugten Gerichesstände der Standesherren,
der erblichen Reichsräthe, der Adeligen, der
Geistlichen, der höheren Staatsbeamten und
des Fiskus.
Art. 68.
An die Stelle der gemäß Art. 67. auf-
hörenden Gerichte und Gerichtsstände treten
diesenigen Gerichte ünd Gerichtsstände, welche
nach den über die Zuständigkeit im gegen-
wärtigen Gesetze gegebenen Vorschriften und
nach den allgemeinen Grundsähen über den
Gerichtsstand zuständig sind.
Art. 69.
In Rechessachen, welche wegen per-
vermöge einer Verweisung aus anderen
Gründen bei einem anderen als dem an sich
zuständigen Gerichte anhängig sind, hat mit
dem nach Art. 65. festzusetzenden Tage eine
neue Verweisung in Gemäßheit der Art.
49 — 54. einzutreten.
Art. 70.
Ueber die Berufung gegen ein unter-
gerichtliches Urtheil, welches in einer bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeit vor dem Eintritte
der neuen Gerichtsverfassung (Art. 6.)
verkündtget worden ist, wird von dem
Kreisgerichte, und wenn gegen dessen Aus-
spruch die Berufung zur dritten Instanz er-
griffen wird, von dem Oberlandesgerichte
entschieden.
Wenn in Folge der Bestimmungen der
Art. 67. und 68. an ein Stadt, oder Landge-
richt, beziehungsweise Bezirksgericht, Rechts-
streieigkeiten übergehen, welche bis zu dem
nach Art. 65. festzusetzenden Tage in der
Form des gewöhnlichen Verfahrens verhan-
delt worden sind, so ist für dieselben diese
Verhandlungsform bis zum Schlusse des
ersten Verfahrens, oder wenn an jenem
Tage eine Beweisantretung vorlag, bis zum
Schlusse des Bewelsverfahrens beizubehalten.