Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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nissen eintreten, aus solchen Gerichtsmit= soͤnlicher Beziehungen eines Richters, oder 
gliedern zusammenzusetzen, welche der pro- 
testantischen Confession angehoͤren. 
Art. 67. 
Die dermal bestehenden allgemeinen, 
sowie die in diesem Gesetze nicht ausdrück- 
lich beibehaltenen besonderen Gerichte hören 
an dem nach Art. 65. festzusetzenden Tage auf. 
Dasselbe gilt in Ansehung der bevor- 
zugten Gerichesstände der Standesherren, 
der erblichen Reichsräthe, der Adeligen, der 
Geistlichen, der höheren Staatsbeamten und 
des Fiskus. 
Art. 68. 
An die Stelle der gemäß Art. 67. auf- 
hörenden Gerichte und Gerichtsstände treten 
diesenigen Gerichte ünd Gerichtsstände, welche 
nach den über die Zuständigkeit im gegen- 
wärtigen Gesetze gegebenen Vorschriften und 
nach den allgemeinen Grundsähen über den 
Gerichtsstand zuständig sind. 
Art. 69. 
In Rechessachen, welche wegen per- 
vermöge einer Verweisung aus anderen 
Gründen bei einem anderen als dem an sich 
zuständigen Gerichte anhängig sind, hat mit 
dem nach Art. 65. festzusetzenden Tage eine 
neue Verweisung in Gemäßheit der Art. 
49 — 54. einzutreten. 
Art. 70. 
Ueber die Berufung gegen ein unter- 
gerichtliches Urtheil, welches in einer bür- 
gerlichen Rechtsstreitigkeit vor dem Eintritte 
der neuen Gerichtsverfassung (Art. 6.) 
verkündtget worden ist, wird von dem 
Kreisgerichte, und wenn gegen dessen Aus- 
spruch die Berufung zur dritten Instanz er- 
griffen wird, von dem Oberlandesgerichte 
entschieden. 
Wenn in Folge der Bestimmungen der 
Art. 67. und 68. an ein Stadt, oder Landge- 
richt, beziehungsweise Bezirksgericht, Rechts- 
streieigkeiten übergehen, welche bis zu dem 
nach Art. 65. festzusetzenden Tage in der 
Form des gewöhnlichen Verfahrens verhan- 
delt worden sind, so ist für dieselben diese 
Verhandlungsform bis zum Schlusse des 
ersten Verfahrens, oder wenn an jenem 
Tage eine Beweisantretung vorlag, bis zum 
Schlusse des Bewelsverfahrens beizubehalten.
	        
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