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Art. 71.
Die Untersuchung und Aburtheilung
in Poltzeistrafsachen blelbt bis zum Erscheinen
eines Poltzeistrafgesetzbuches den Polizeibe=
hörden vorbehalten, mit Ausnahme derje-
nigen Uebertretungen, welche den Gerichten
durch besondere Gesehe zugewiesen sfud.
Art. 72.
Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem
gemäß Art. 12. des Gesetzes vom 4. Juni
1848 (Gesehblatt Stück 16.) das Oberlan-
desgericht durch die neu einzuführende Ci-
wilprozeßordnung die Eigenschaft eines Caf-
sationshofes für bürgerliche Rechtssachen
erhalten wird, gelten in Ansehung der Be-
rufungssumme folgende Bestimmungen:
Bei Berufungen, welche von den Stadt-
und Landgerichten an das Bezirksgeriche als
zweite, und an das Kreisgericht als dritte
Instanz ergrissen werden, beträgt die Be-
rufungssumme jum Bezirksgerichte 50 fl.
und zum Kreisgerichte 150 fl. bei ungleich-
förmigen, und 300 fl. bei gleichförmigen
Erkenntnissen der Vorinstanzen.
Hinsichtlich der Berufungen, welche
von den Bezirksgerichten an die Kreisge-
richte als zweite, und an das Oberlandes-
geriche als dritte Instanz ergriffen werden,
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beträgt die Berufungssumme zur zweiten
Instanz 150 fl. und zur dritten 300 fl.
bei ungleichförmigen, und 600 fl. bei glelch-
förmigen Erkennenissen der Vorinstanzen.
Die besonderen gesetzlichen Bestim-
mungen hinsichtlich der Berufungssumme
in Defraudationssachen werden hiedurch
niche geändert.
Art. 73.
Die Anordnungen über den innern
Dienst der Gerichte und Staatsanwälte
werden im Verordnungswege getroffen.
Arc. 74.
Der im Act. 22. des Gesetzes vom
4. Junt 1848 (Gesetzblate St. 16. S. 146)
ausgesprochene Grundsatz, nach welchem die
Versetzung von Richtern auf eine andere
Dienstesstelle niche wider ihren Willen statefin-
den soll, komme bei den zum Vollzuge des ge-
genwärtigen Gesetzes nothwendigen Verse-
tzungen, und innerhalb des auf die Durch-
führung in allen Regierungsbezirken folgen-
den Jahres nicht zur Anwendung.
Art. 75.
An einem und demselben, für jeden
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