Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
G524a
München, den 20. August 1850.
Juhalt:
Geses, die Bestrafung der Jagefrevel betreffend.
Ge se,
die Bestrafung der Jagdfrevel betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Vayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben 2c. 1°c.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Staatsrathes mit Beirath und Zu-
stimmung der Kammer der Reichsrathe und
XI. Bellage zum Landtags-Abschlede.)
der Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, was folgt:
Act. 1.
Des Jagdfrevels macht sich schuldig,
wer in einem fremden Jagdbezirke ohne Ein-
willigung des Berechtigten entweder
1) dle Jagd ausube; oder
2) in anderer Weise ein zu der Gattung
des Wildes gehörendes Thier, welches
37