Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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noch nicht auf kennbare Art in Besitz 
genommen ist, sich zueignet oder außer 
dem Falle der persoͤnlichen Nothwehr 
toͤdtet oder verletzt; oder 
3) zum Fangen des Wildes Schlingen 
stellt, Fallen aufrichtet oder aͤhnliche 
Vorkehrungen trifft; oder 
4) die Mester der Auer,, Birk,, Hasel= oder 
Feldhühner, der Wildenten, Fasanen 
oder des in den Mösern brütenden 
Federwildes aushebt oder zerstört. 
Die Tödtung oder Verletzung eines 
Raubthieres in einem Hause, Hofraum, 
oder Hausgarten wird nicht als Jagdfrevel 
betrachtet. « 
Art. 2. 
Des im Art. 1. Ziff. 1. erwaͤhnten 
Jagdfrevels macht sich gleichfalls schuldig: 
1) wer einen fcemden Jagdbezirk außer 
der Landstraße oder einem gewäöhnli- 
chen Verbindungswege mit einem 
Schießgewehre oder einem anderen zum 
Tödten oder Einfangen des Wildes 
geeigneten Werkzenge betrite, Insoferne 
nicht bestimmte Gründe für die An- 
nahme vorllegen, daß er keinen Jagd- 
frevel beabsichelget habe; 
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2) wer ein von ihm angeschossenes Wild 
ohne Elnwilligung des Berechtigten 
in einen sremden Jagdbezirk verfolgr. 
Art. 3. 
Der Jagdfrevel wird als Polizeiüber= 
tretung bestraft: 
1) mit Gefängniß bis zu der Dauer von 
acht Tagen oder mit einer Geldbuße 
bis zu dem Betrage von fünfundzwan- 
zig Gulden, wenn die Verlehung des 
Jagdrechtes ohne Schießgewehr ge- 
schieht; 
mit Gefängniß von acht bis vlerzehn 
Tagen oder mit einer Geldbuße von 
fünfundzwanzig bis fünfzig Gulden, 
wenn die Verletzung des Jagdrechtes 
mit elnem Schießgewehre begangen 
wird. 
2 
— 
Art. 4. 
Der Jagdfcevel wird als Verzehen 
bestrafe: 
1) mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis 
zu drei Monaten, 
a) wenn die Verlehung des Jagdrech= 
tes in einem Wildparke oder auf 
einem der In Art. 2. Ziff. 7. und 2.
	        
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