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noch nicht auf kennbare Art in Besitz
genommen ist, sich zueignet oder außer
dem Falle der persoͤnlichen Nothwehr
toͤdtet oder verletzt; oder
3) zum Fangen des Wildes Schlingen
stellt, Fallen aufrichtet oder aͤhnliche
Vorkehrungen trifft; oder
4) die Mester der Auer,, Birk,, Hasel= oder
Feldhühner, der Wildenten, Fasanen
oder des in den Mösern brütenden
Federwildes aushebt oder zerstört.
Die Tödtung oder Verletzung eines
Raubthieres in einem Hause, Hofraum,
oder Hausgarten wird nicht als Jagdfrevel
betrachtet. «
Art. 2.
Des im Art. 1. Ziff. 1. erwaͤhnten
Jagdfrevels macht sich gleichfalls schuldig:
1) wer einen fcemden Jagdbezirk außer
der Landstraße oder einem gewäöhnli-
chen Verbindungswege mit einem
Schießgewehre oder einem anderen zum
Tödten oder Einfangen des Wildes
geeigneten Werkzenge betrite, Insoferne
nicht bestimmte Gründe für die An-
nahme vorllegen, daß er keinen Jagd-
frevel beabsichelget habe;
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2) wer ein von ihm angeschossenes Wild
ohne Elnwilligung des Berechtigten
in einen sremden Jagdbezirk verfolgr.
Art. 3.
Der Jagdfrevel wird als Polizeiüber=
tretung bestraft:
1) mit Gefängniß bis zu der Dauer von
acht Tagen oder mit einer Geldbuße
bis zu dem Betrage von fünfundzwan-
zig Gulden, wenn die Verlehung des
Jagdrechtes ohne Schießgewehr ge-
schieht;
mit Gefängniß von acht bis vlerzehn
Tagen oder mit einer Geldbuße von
fünfundzwanzig bis fünfzig Gulden,
wenn die Verletzung des Jagdrechtes
mit elnem Schießgewehre begangen
wird.
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Art. 4.
Der Jagdfcevel wird als Verzehen
bestrafe:
1) mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis
zu drei Monaten,
a) wenn die Verlehung des Jagdrech=
tes in einem Wildparke oder auf
einem der In Art. 2. Ziff. 7. und 2.