Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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des Gesetzes uͤber die Ausuͤbung 
der Jagd vom 30. März 1850 be- 
zeichneten Grundslücke; oder 
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a) wenn der Jagdfrevel von einer zum 
Wildschießen vereinigten Bande verübt 
wird; oder 
b) mir einer Windbüchse, mit einem b) wider den Jagdfteoler bereits zwei- 
mie Schießbaumwolle geladenen Ge- mal auf dem Grunde des gegenwär= 
wehre oder mit einem Schießgewehre tigen Gesehzes irgend eine Strafe ver- 
begangen wird, welches so eingerich- hängt worden ist; oder 
tet ist, daß es auf außergewöhnliche 
Art zerlegt und verborgen getragen, P) der Jagdfrevler sich vermummt oder 
oder nicht auf den ersten Anblick auf andere Weise unkenntlich zu ma- 
als Schießgewehr erkannt werden chen gesucht hat. 
kann; oder 
Art. ö. 
c) wenn der Jagdfreoler, welcher von 
einem Gendarmen oder einer an, 
deren obrigkeitlichen Person, von 
Hat der Jagdfrevler gegen irgend elne 
Person, von welcher er in dem fremden Jagd-= 
bezirke betreten wurde, gefährliche Drohun- 
gen oder Gewalt gebraucht, so ist derselbe 
mit folgenden Strafen zu belegen: 
dem Jagdberechtigten, oder von ei- 
ner für den Jagdschutz angestellten 
oder verpflichteten Person in dem 
feemden Jagdbezirke betreten und 
zur Uebergabe des Schießgewehres 
aufgefordert wird, dieselbe verwei- 
gert; oder 
1) mie Gefängniß von vierzehn Tagen bis 
zu sechs Monaten (als Vergehensstrafe), 
wenn er einer solchen Person eine we- 
der als Verbrechen noch als Vergehen 
strafbare körperliche Mißhandlung zu- 
gefügt har; 
d) wenn der Jagdfeevel in Gesellschaft 
von zwei oder mehreren mit Schieß- 
gewehren versehenen Personen ver- 
übt wird; 23) mit Gefängniß von vier Wochen bis 
zu einem Jahre (als Vergehensstrafe), 
wenn er eine solche Person auf beib 
oder beben bedroht hat; 
2) mit Gefängniß von sechs Wochen bis 
zu einem Jahre,
	        
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