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3) mie Strafarbeitshaus von zwei bis
vier Jahren, wenn er auf dieselbe ge-
schossen hat, selbst wenn dieß keine
Verwundung zur Folge gehabt haben
sollte.
Diese Strafen kommen jedoch nur dann
in Anwendung, wenn nicht in Gemäßheit
der Bestimmungen des Strasgesebuches eine
höhere Strafe verwirkt ist.
Art. 6.
In Ansehung der als Verbrechen oder
Vergehen strafbaren Jagdfrevel richtet sich
die Bestrafung des Versuches, der Hilfe-
leistung und der Begünstigung nach den
einschlägigen Bestimmungen des Strafge-
sebuches.
Bei den als Polizellbertretungen straf-
baren Jagdfreveln sind die Hilfeleistung und
die Begünstigung mit einer Gefängnißstrafe
bis zu der Dauer von acht Tagen oder mit
einer Geldbuße bis zum Betrage von fünf
und zwanzig Gulden zu bestrafen.
Ait. 7.
In allen Fällen ist neben der gesetz-
lichen Strafe und der Verbindlichkeit zum
Schadenersatze die Confiscation des Schieß-
gewehrcs und onderer zum Tödten oder Ein-
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fangen des Wildes geeigneten Werkzeuge
auszusprechen.
Wenn das Schießgewehr nicht herbei-
zuschaffen ist, so wird der Jagdfrevler au-
ßer der Hauptstrase in eine Geldbuße von
fünf bis fünfundzwanzig Gulden verur-
thetli, welche unter den im Strafgesetzbuche
für die Umwandlung der Geld= in Gefäng-
nißstrafe aufgestellten Voraussetzungen in
die entsprechende Freiheitsstrafe zu verwan-
deln ist. ·
Art. 8.
Hat Jemand in einer und derselben
Handlung Uebertretungen des gegenwaͤrti-
gen Gesetzes und des Gesetzes über die Aus-
übung der Jagd vom 30. März 1850 be-
gangen, so sind die für jede einzelne Ueber-
tretung verwirkten Strafen, insoweit sie
ihrer Natur nach nebeneinander bestehen
können, gleichzeitig gegen denselben auszu-
sprechen.
Art. 9.
Bei den als Verbrechen oder als Ver-
gehen strafbaren Jagdfreveln kommen hin-
sichtlich der Untersuchung und Aburtheilung
die Verschriften der allgemeinen Strafpro=
ceßordnung zur Anwendung.
Bei den als Polizeiübertretungen be-
zeichneten Jagdfrevelu erfolgt die Untersuchung