Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

467 
3) mie Strafarbeitshaus von zwei bis 
vier Jahren, wenn er auf dieselbe ge- 
schossen hat, selbst wenn dieß keine 
Verwundung zur Folge gehabt haben 
sollte. 
Diese Strafen kommen jedoch nur dann 
in Anwendung, wenn nicht in Gemäßheit 
der Bestimmungen des Strasgesebuches eine 
höhere Strafe verwirkt ist. 
Art. 6. 
In Ansehung der als Verbrechen oder 
Vergehen strafbaren Jagdfrevel richtet sich 
die Bestrafung des Versuches, der Hilfe- 
leistung und der Begünstigung nach den 
einschlägigen Bestimmungen des Strafge- 
sebuches. 
Bei den als Polizellbertretungen straf- 
baren Jagdfreveln sind die Hilfeleistung und 
die Begünstigung mit einer Gefängnißstrafe 
bis zu der Dauer von acht Tagen oder mit 
einer Geldbuße bis zum Betrage von fünf 
und zwanzig Gulden zu bestrafen. 
Ait. 7. 
In allen Fällen ist neben der gesetz- 
lichen Strafe und der Verbindlichkeit zum 
Schadenersatze die Confiscation des Schieß- 
gewehrcs und onderer zum Tödten oder Ein- 
468 
fangen des Wildes geeigneten Werkzeuge 
auszusprechen. 
Wenn das Schießgewehr nicht herbei- 
zuschaffen ist, so wird der Jagdfrevler au- 
ßer der Hauptstrase in eine Geldbuße von 
fünf bis fünfundzwanzig Gulden verur- 
thetli, welche unter den im Strafgesetzbuche 
für die Umwandlung der Geld= in Gefäng- 
nißstrafe aufgestellten Voraussetzungen in 
die entsprechende Freiheitsstrafe zu verwan- 
deln ist. · 
Art. 8. 
Hat Jemand in einer und derselben 
Handlung Uebertretungen des gegenwaͤrti- 
gen Gesetzes und des Gesetzes über die Aus- 
übung der Jagd vom 30. März 1850 be- 
gangen, so sind die für jede einzelne Ueber- 
tretung verwirkten Strafen, insoweit sie 
ihrer Natur nach nebeneinander bestehen 
können, gleichzeitig gegen denselben auszu- 
sprechen. 
Art. 9. 
Bei den als Verbrechen oder als Ver- 
gehen strafbaren Jagdfreveln kommen hin- 
sichtlich der Untersuchung und Aburtheilung 
die Verschriften der allgemeinen Strafpro= 
ceßordnung zur Anwendung. 
Bei den als Polizeiübertretungen be- 
zeichneten Jagdfrevelu erfolgt die Untersuchung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.