Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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und Abletheilung nach den für die Be- 
handlung von Polizeistrafsachen bestehenden 
Vorschriften durch die Cidvilgerichte erster 
Instanz, in deren Bezirk die Uebertretung 
begangen wurde. Gegen die Aussprüche der- 
selben ist eine Berufung an das nachst 
höhere Gericht innerhalb vierzehn Tagen, 
vom Tage der Eröffnung des Urtheiles an 
gerechnet, zulässig. 
Auch die Verhaftung der auf feischer 
That betroffenen Jagdfrevler und das Wer, 
halten gegen dieselben richtet sich nur nach 
den allgemeinen Vorschristen über das Ver- 
halten gegen Gesetzesübertreter, welche auf 
feischer Thar betroffen werden. 
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Art. 10. 
Die in den Landestheilen diesseits des 
Rheins bestehenden Gesehe, Verordnungen 
und Gewohnheitsrechte über die Bestrafung 
der Jagdfrevel und über die Jagdfolge sind 
aufgehoben. 
Art. 11. 
Das gegenwärtige Gesetz teitt mit dem 
Tage seiner Verkündung durch das Gesetz- 
blatt in allen Landestheilen diesseits des 
Rheins in Wirksamkeit. 
Unser Staatsminister der Justiz ist mie 
dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben Aachen, den 35. Juli 1850. 
M 
v. Kleinschrod. 
v. ##der. 
von der Pfordlen. 
Dr. 
a x. 
v. Aschenbrenner. Dr. v. Kingelmann. 
v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Msjestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsraths, 
Rath Sebast. v. Kobell
	        
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