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und Abletheilung nach den für die Be-
handlung von Polizeistrafsachen bestehenden
Vorschriften durch die Cidvilgerichte erster
Instanz, in deren Bezirk die Uebertretung
begangen wurde. Gegen die Aussprüche der-
selben ist eine Berufung an das nachst
höhere Gericht innerhalb vierzehn Tagen,
vom Tage der Eröffnung des Urtheiles an
gerechnet, zulässig.
Auch die Verhaftung der auf feischer
That betroffenen Jagdfrevler und das Wer,
halten gegen dieselben richtet sich nur nach
den allgemeinen Vorschristen über das Ver-
halten gegen Gesetzesübertreter, welche auf
feischer Thar betroffen werden.
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Art. 10.
Die in den Landestheilen diesseits des
Rheins bestehenden Gesehe, Verordnungen
und Gewohnheitsrechte über die Bestrafung
der Jagdfrevel und über die Jagdfolge sind
aufgehoben.
Art. 11.
Das gegenwärtige Gesetz teitt mit dem
Tage seiner Verkündung durch das Gesetz-
blatt in allen Landestheilen diesseits des
Rheins in Wirksamkeit.
Unser Staatsminister der Justiz ist mie
dem Vollzuge beauftragt.
Gegeben Aachen, den 35. Juli 1850.
M
v. Kleinschrod.
v. ##der.
von der Pfordlen.
Dr.
a x.
v. Aschenbrenner. Dr. v. Kingelmann.
v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Msjestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsraths,
Rath Sebast. v. Kobell