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V. Finanzperiode zur Deckung des in dem
ersten Jahre sich ergebenden Entganges an
Ausständen zugewiesen worden ist., geht
zu gleichem Behufe auf die VI. Finanzpe=
riode über, wogegen am Schlusse dieser
Periode ein gleicher Betrag für den Dienst
der nächstfolgenden Periode verfügbar zu
stellen ist.
Titel II.
Festsetzung der Staatsausgaben.
’y
Die sämmelichen ordentlichen Staats-
ausgaben für den laufenden Dienst der Pe-
riode sind auf die jährliche Durchschnitts-
summe von 33,675, 960 fl. festgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme
für Rechnung nachfolgender Jahre finden
nicht statt.
K. 5.
Die besondere Verwendung und die
für die einzelnen Staatsministerien und
Staatsanstalten bestimmten Etatssummen ent-
hält die Bellage Lit. A.
Die Etats sind in der Regel unüber-
schreitbar. — Jeder Staateminister ist da-
für verantwortlich, daß die für seinen Ge-
schdftskreis festgesetzten Summen zu den
bestimmten Zwecken verwendet werden; er
hat die Etars seines Ministeriums und der
denselben untergebenen Seaaksanstalten und
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Stellen zu vertreten und fuͤr unvermeidliche
Mehrausgaben die nachtraͤgliche Genehmi-
gung zu erwirken.
F. 6.
Zur Deckung des Bedarfs der Staats=
schuldentilgungsanstalt werden bestimme, und
zwar:
1. Für die Zinscasse.
a) Der schen von jeher dieser Anstalt
überlassene Malzaufschlag mitdem voran,
schlägigen Reinertrage zu 5,500,000 fl.
b) Wegen der Verzinsung des durch das
Gesetz rom 12. Mai 1848 zur Auf-
nahme im Wege der freiwilligen Sub,
seription genehmtgeen Anlehens ein Zu-
schuß von der königlichen Centralstaats-
casse mit jährlichen 700,000 fl. aus
den im Art. III. des obigen Gesetzes
bezeichneten Staatsgefällen.
2. Für die Tilgungscasse.
Der für die alte Schuld, exclusive
der Sparcassencapitalien bestimmre Til-
gungsfond von 2/68 Procen in der bis-
herigen Aversalsumme von jehrlichen
880,000 fl., welcher, insoweit er niche
aus dem Ueberschusse der Zinscasse gr-
deckt ist, durch Zuschüsse der königluchen
Centralstaatscasse aus den schon in den
Gesehen vom #1. September aas
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