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und 28. December 1831 bestimmten
Sctaatsgefällen erganzt werden soll.
b) Eine Dotationsvermehrung wegen der
Enrschäbtgungsleistung für die einge-
lösten Gerichtsbarkeiten durch einen
auf jährliche 42,000 fl. veranschlagten
Zuschuß der Staatscasse aus den Tar-
gefällen nach Art. 15. des Gesetzes
vom 28. Derember 1831.
3. Für die Pensionsamortisationscasse.
Die in den Gesetzen vom 28. Decem-
ber 1831 und 11. September 1825 fuͤr die
Pensi tisations casse bestimmte Summe
von 2,700,000 fl. wird für die Zeic vom
1. October 1849 an auf 9,500,000 fl. fest-
gestellt und zwar 1,800,000 fl. aus den
Zollgefallen und 700,000 fl. aus den übri,
gen Staatsgefällen nach den Bestimmungen
des #. 7. des Gesetzes vom 11. September
1825.
Damie hat die Pensionsamortisations=
casse außer den auf ihr bereits dermalen
lastenden Pensionen und Alimentationen und
der Verzinsung und allmähligen Abzahlung
der noch bestehenden Capitalschuld an die
Tilgungscasse vom 1. October 1849 an noch
weiter die Pensionen und Alimentationen
für das zufolge des Gesetzes vom 4. Juni
1848 vom Staate übernommene Personal
der standes, und gutsherrlichen Gerichts-
barkeit und Polizeigewalt im Maximalbe-
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trage von 200,000 fl., sowie die den Hin-
terlassenen der vorstehend erwähnten Pen-
sionisten auf den Grund der einschlágigen,
beziehungsweise geseblichen Normen zu be-
willigenden Pensionen und Alimentationen
zu übernehmen und zu bestreiten.
4. Für die Elsenbahnbaudotationscasse.
Der dieser Casse durch die Gesetze vom
25. August 1843 und 233. Mal 1846 zu-
gewiesene Nettoertrag der Bahnrente im
veranschlagten Jahresbetrage von 800,O00 fl.,
aus welchem vorerst die Verzinsung der für
den Eisenbahnbau von der Schuldentilgungs=
casse vorgeschossenen Gelder, sowie der bei
Privaten ausgenommenen und noch aufzu-
nehmenden Anlehen, dann die Tilgung der-
selben nach Maßgabe des in den oben an-
geführten Gesetzen vom 23. Mai 1846 mie
2 Procent der jedeemallgen Anlehensgröße
bestimmten Tilgungsfondes zu bestreiten ist-
Soll die erwähnte Bahnrente hiezu
nicht hinreichen, so ist der Mehrbedarf aus
den übrigen Beständen der Eisenbahnbau-
dotationscasse zu bestreiten, im entgegenge-
setzten Falle der verbleibende Rest dem Ei-
senbahnbaue zuzuwenden.
b. Für die Ablssungscasse.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 4. Juni
1848 über die Aufhebung der standes- und
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die