Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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F. 13. 
Es bleibt vorbehalten, den Weinbergs- 
besitzern in denjenigen Districten von Un- 
terfranken und Aschaffenburg, in welchen 
das Steuerdesiattivum zur Zeit noch nicht 
eingeführt ist, allährlich und so lange, als 
dieses nicht der Fall seyn wird, außerordent- 
liche Steuernachlässe zu bewilligen, wozu die 
erforderlichen Mittel bis zu einem jährli- 
chen Marximalbetrage von 10,000 fl. aus 
dem bei dem außerordentlichen Budger vor- 
gesehenen Reichsreserrefonde geschöpft werden. 
1. 
Die an dem wirklichen Anfalle der 
budgetmäßigen Einnahmen nach vollständi- 
ger Erfüllung aller davon zu bestreitenden 
ordentlichen Ausgaben etwa verbleibenden 
Ueberschüsse und resp. auskommenden Mehr- 
einnahmen sind als theilwelses Deckungs- 
mittel für das außerordentliche Budget und 
zur Entrichtung der auf dasselbe verwiesenen 
Ausgaben zu verwenden. 
B. 
Außerordentliches Budget. 
Titel IV. 
Ausgaben. 
S. 15. 
Die auf Rechnung des außerordenrli- 
chen Budgets gehenden Ausgaben, welche 
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sich auf die Etats der Staatsminislarien 
des Aeußern und der Justiz, der Staats- 
anstalten auf Erziehung und Bildung, auf 
Cultus, Industrie und Cultur, Straßen-, 
Brücken= und Wasserbau, besondere Leistun- 
gen des Staatsaerars an Gemeinden, die 
Zuschüsse an die Kreisfonds und das Steuer- 
kataster, dann auf den Militär= und Land- 
bau-Ecat vertheilen, sind mit ihren einzel- 
nen Zifferstzen in der Beilage lit. C. ent- 
halten und einschlüßig des für unvorherge- 
sehene Ausgaben gemäß Tir. VII. J. 5. 
der Verfassung zu bildenden und mir 
800,000 fl. angenommenen Reservefonds und 
eines weiteren Reservefonds von jährlich 
200,000 fl. für die in Folge der Zinsga- 
rantie des Staates für die pfälzische Lud- 
wigshafen-Berbacher-Bahn allenfalls zu lei- 
stenden Zahlungen, und eines jährlichen 
Zuschusses von 300,000 fl. zur Bildung 
eines Betriebscaplkals für die Grundren- 
ten-Ablösungscasse aufjährliche 4,97 5,5 14 fl., 
sohin für die zwet Jahre 184%0 und 
1860/ auf die Summe von 9,951,028 fl. 
festgesetzt. 
Titel V. 
Elnnahmen oder Deckungsmittel. 
ö. 16. 
Zur Bestreitung dieser außerordentlt, 
chen Ausgabssummen sind bestimme:
	        
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