Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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leitung oder anderer Zubehoͤrungen des Te- 
legraphen, durch Verbindung fremdartiger 
Gegenstaͤnde mit der Drah ilejtung oder 
durch Faͤlschung der durch den Telegraphen 
gegebenen Zeichen stört oder unmöglich 
macht, wird nach folgenden Bestimmungen 
bestraft. 
Art. 2. 
Geschah die Thar (Art. 1.) in eigen- 
nühiger oder betrügertscher Absicht oder zur 
Vereitlung obrigkeitlicher Anordnungen, so 
wird der Thäter in den bandestheilen dies 
seits des Rheins mit 2 — 8jährigem Ar- 
bettehaus, in der Pfalz mit 2 — Sjähriger 
Einsperrung (Recluston) bestraft. 
Artt. 3. 
Die Strafe bestehr in Gefängniß 
von sechs Monaten bis zu zwel Jahren, 
wenn die That (Art. 1.) zwar mit rechts- 
widrigem Vorsahe, aber ohne die im Urt. 2. 
bezeichnete Absicht verübt wurde. 
Wenn jedoch in Folge einer solchen 
That ein Mensch gektödtet oder verleh, 
oder wenn fremdes Eigenthum zerstört oder 
beschädigt wurde, so kann auf Arbeitshaus, 
beztehungsweise Einsperrung, von zwel bis 
acht Jahren erkannt werden. 
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Art. 4. 
War die Absiche, in welcher die Ver- 
hinderung oder Stscung der Thaͤtigkeit 
der Telegraphenanstalt bewirkt wurde, auf 
ein besonderes im Strafgesehbuche vorge- 
sehenes Verbrechen oder Vergehen gerichtet, 
so kemmen die Bl'stimmungen über Zu- 
sammenfluß von Verbrechen und Vergehen 
(Art. 108. — 110. Th. I. des Stafge. 
sehbuches vom Jahre 1813., Art. 365. 
des pfälzischen Gesebßbuches über das Straf- 
verfahren) in Anwendung. 
Art. 5. 
Eine Beschádtgung der Telegraphen= 
anstalt, welche der Benützung der letzteren 
keinen Nachtheil bringen konnte, ist mie 
OGesängniß bis zu 6 Monaten zu bestrafen. 
Art. 6. 
Wenn die Beschäádigung der Telegra- 
phenanstalt oder die Störung ihrer Thärig= 
keit fahelossigerweise verursacht wird, so 
tritt eine Gefängnißstrafe von drey Tagen bis 
zu sechs Monaten ein. 
Wird in Folge solcher Fahrlssigkeit 
ein Mensch getödtet oder verleht, oder 
seemdes Eigenthum zerstört oder beschidigt, 
so kann auf Gesängniß bis zu zwel Jahren 
erkannt werden.
	        
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