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leitung oder anderer Zubehoͤrungen des Te-
legraphen, durch Verbindung fremdartiger
Gegenstaͤnde mit der Drah ilejtung oder
durch Faͤlschung der durch den Telegraphen
gegebenen Zeichen stört oder unmöglich
macht, wird nach folgenden Bestimmungen
bestraft.
Art. 2.
Geschah die Thar (Art. 1.) in eigen-
nühiger oder betrügertscher Absicht oder zur
Vereitlung obrigkeitlicher Anordnungen, so
wird der Thäter in den bandestheilen dies
seits des Rheins mit 2 — 8jährigem Ar-
bettehaus, in der Pfalz mit 2 — Sjähriger
Einsperrung (Recluston) bestraft.
Artt. 3.
Die Strafe bestehr in Gefängniß
von sechs Monaten bis zu zwel Jahren,
wenn die That (Art. 1.) zwar mit rechts-
widrigem Vorsahe, aber ohne die im Urt. 2.
bezeichnete Absicht verübt wurde.
Wenn jedoch in Folge einer solchen
That ein Mensch gektödtet oder verleh,
oder wenn fremdes Eigenthum zerstört oder
beschädigt wurde, so kann auf Arbeitshaus,
beztehungsweise Einsperrung, von zwel bis
acht Jahren erkannt werden.
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Art. 4.
War die Absiche, in welcher die Ver-
hinderung oder Stscung der Thaͤtigkeit
der Telegraphenanstalt bewirkt wurde, auf
ein besonderes im Strafgesehbuche vorge-
sehenes Verbrechen oder Vergehen gerichtet,
so kemmen die Bl'stimmungen über Zu-
sammenfluß von Verbrechen und Vergehen
(Art. 108. — 110. Th. I. des Stafge.
sehbuches vom Jahre 1813., Art. 365.
des pfälzischen Gesebßbuches über das Straf-
verfahren) in Anwendung.
Art. 5.
Eine Beschádtgung der Telegraphen=
anstalt, welche der Benützung der letzteren
keinen Nachtheil bringen konnte, ist mie
OGesängniß bis zu 6 Monaten zu bestrafen.
Art. 6.
Wenn die Beschäádigung der Telegra-
phenanstalt oder die Störung ihrer Thärig=
keit fahelossigerweise verursacht wird, so
tritt eine Gefängnißstrafe von drey Tagen bis
zu sechs Monaten ein.
Wird in Folge solcher Fahrlssigkeit
ein Mensch getödtet oder verleht, oder
seemdes Eigenthum zerstört oder beschidigt,
so kann auf Gesängniß bis zu zwel Jahren
erkannt werden.