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Art. 7.
Wird ein Bediensteter der Telepraphen-
anstalt nach gegenwärtigem Gesetze zu einer
Gefsängnißstrafe verurtheilte, so ist zu glei-
cher Zeit auf Dienstesentlassung zu erken-
nen. Auch kann derselbe für unfähig zur
Wiederverwendung im Telegraphendienste er-
klärt werden.
Art. 8.
Hat der Thäter nach begangener That
(Art. 2. — 4. und 6.) veranlaßt, daß dem
Nachtheile, welcher hätte entstehen können,
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vorgebeugt wurde, so blelbt die Anwend-
barkeit des gegenwärtigen Gesetzes ausge-
schlossen, und eine Bestrafung findet nur in
so weic statt, als ein anderes Strafgesetz
übertreten wurde.
Art. 9.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem
Tage der Verkündung durch das Geseßz-
blatt und das Amtrsblatt der Pfalz in
Wirksamkeie.
Unser Scaateminister der Justiz ist
mit dem Vollzuge beauftragt.
Gegeben München, den 24. December 1849.
Mar.
v. Kleinschrod. Dr. Aschenbrenner.
v. Cũder.
Dr. Aingelmann. von der Plordten.
v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Serretär des Staatsrathes,
Rath Seb. v. Kobell.
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