Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Kreis- und Stabtgerichte. Landgerichte. 
— 42. — Die Kreisgerichte bilden die Be- 
rufungsinstanz in Handels= und Wechsel- 
streitigkeiten. S. 448. Art. 7. 
Kreis= und Stadtgerichte. Königliche Er- 
klärung auf den Antrag des Landtages be- 
züglich der Vermehrung derselben auf die Zahl 
der künftigen Bezirksgerichte. S. 241. s. 32. 
Kreisregierungen. Königliche Erklärung 
auf den Wunsch des Landtages bezüglich der 
Aufstellung von ständigen Kanzlisten und 
Rechnungsgehllfen bei den Kreisreglerungen. 
S. 249. 8. 3. 
Kreisumlagen. Gesetz, die Maxima der Kreis- 
umlagen für die VI. Finanzperiode betr. 
S. 497 — 502. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses 
Gesetzes im Landtagsabschiede. S. 245. §. 36. 
Königliche Erklärung auf die in den Ge- 
sammtbeschluß der Kammern über dleses Gesetz 
aufgenommenen Anträge: 
1) bezüglich der der Staatsregierung er- 
theilten Ermächtigung zur Erhöhung 
der durch dleses Gesetz bestimmten Kreis- 
umlagenmarima mit Zustimmung der 
betreffenden Landräthe behufs der Unter- 
haltung der Districtsstraßen. S. 245. 
#5. 36. 1. 
bezüglich der Kreisunterstützungs = An- 
stalten für Schullehrerswitttwen und 
Waisen. S. 245. s. 36. 2. 
Kunststraßen. Gesetz, die Einrichtung des 
die Kunststraßen befahrenden Fuhrwerkes betr. 
Stehe unter „Fuhrwerk“. 
L. 
Landgerichte. Königliche Erklärung im Land- 
tagsabschiede bejzüglich der Personalbesetzung 
der Landgerichte mit Rücksicht auf deren be- 
vorstehende Umgestallung. S. 249. 5. 4. 
2 
— 
Landgerichte. kandtag. 
Landgerichte. Bestellung von Landgerichten 
nach der neuen Gerichtsverfassung. Siehe 
„Stadt= und Landgerichte“. 
Landgerichtsdiener. Sitehe „Gerichts- 
diener“. 
Landrath. Beleidigung desselben durch die 
Presse. S. 99. Art. 16. 
Landtag. Innerhalb der Entfernung von 6 Stun- 
den vom Sitze des versammelten Landtags darf 
keine Volksversammlung unter freiem Himmel 
abgehalten werden. S. 57. Art. 10. 
— — Bestrafung der Aufforderung durch die 
Presse zu gewaltsamen Angriffen auf eilne 
der Kammern oder zur Einwirkung auf ihre 
Beschlüsse. S. 91. und 95. Art. 14. und 15. 
— — Dessen Beleldigung durch die Presse. S. 
99. Art. 26. 
— — Gesetz, den Geschäftsgang des Land- 
tages betr. 
Inhalt: Allgemeine Bestimmun- 
gen. S. 298—299. Art. 1. — Besondere 
Bestimmungen. Abtheilung I. Einberufung 
und Constltuirung des Landtages. S. 299. 
— 30 1. Art. 2 — 6. — Abtheilung II. 
Polizei im Sitzungsgebäude; Registratur-, 
Kanzlel= und übriges Dienstpersonal der 
Kammern; Ausgaben. S. 301— 303. Art. 
7— 12. — Abtheilung III. Sitzungen der 
Kammern, Berathungen, Abstimmung und 
Beschlußfassung, Beziehungen derselben zur 
Staatsregierung und untereinander. A. Sitzun- 
gen der Kammern. S. 304—307. Art. 13 
— 21. — B. Berathungen. S. 307 — 
309. Art. 12 — 24. — C. Abstlmmung 
und Beschlußfassung. S. 309 — 312. Art. 
25—33. — D. Bezlehungen der Kammern 
zu der Staatereglerung und untereinander. 
S. 312— 316. Art. 33— 41. — Transtto- 
rische Bestimmung. S. 316. Art. 47. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses
	        
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