Kreis- und Stabtgerichte. Landgerichte.
— 42. — Die Kreisgerichte bilden die Be-
rufungsinstanz in Handels= und Wechsel-
streitigkeiten. S. 448. Art. 7.
Kreis= und Stadtgerichte. Königliche Er-
klärung auf den Antrag des Landtages be-
züglich der Vermehrung derselben auf die Zahl
der künftigen Bezirksgerichte. S. 241. s. 32.
Kreisregierungen. Königliche Erklärung
auf den Wunsch des Landtages bezüglich der
Aufstellung von ständigen Kanzlisten und
Rechnungsgehllfen bei den Kreisreglerungen.
S. 249. 8. 3.
Kreisumlagen. Gesetz, die Maxima der Kreis-
umlagen für die VI. Finanzperiode betr.
S. 497 — 502.
Königlich allerhöchste Sanction dieses
Gesetzes im Landtagsabschiede. S. 245. §. 36.
Königliche Erklärung auf die in den Ge-
sammtbeschluß der Kammern über dleses Gesetz
aufgenommenen Anträge:
1) bezüglich der der Staatsregierung er-
theilten Ermächtigung zur Erhöhung
der durch dleses Gesetz bestimmten Kreis-
umlagenmarima mit Zustimmung der
betreffenden Landräthe behufs der Unter-
haltung der Districtsstraßen. S. 245.
#5. 36. 1.
bezüglich der Kreisunterstützungs = An-
stalten für Schullehrerswitttwen und
Waisen. S. 245. s. 36. 2.
Kunststraßen. Gesetz, die Einrichtung des
die Kunststraßen befahrenden Fuhrwerkes betr.
Stehe unter „Fuhrwerk“.
L.
Landgerichte. Königliche Erklärung im Land-
tagsabschiede bejzüglich der Personalbesetzung
der Landgerichte mit Rücksicht auf deren be-
vorstehende Umgestallung. S. 249. 5. 4.
2
—
Landgerichte. kandtag.
Landgerichte. Bestellung von Landgerichten
nach der neuen Gerichtsverfassung. Siehe
„Stadt= und Landgerichte“.
Landgerichtsdiener. Sitehe „Gerichts-
diener“.
Landrath. Beleidigung desselben durch die
Presse. S. 99. Art. 16.
Landtag. Innerhalb der Entfernung von 6 Stun-
den vom Sitze des versammelten Landtags darf
keine Volksversammlung unter freiem Himmel
abgehalten werden. S. 57. Art. 10.
— — Bestrafung der Aufforderung durch die
Presse zu gewaltsamen Angriffen auf eilne
der Kammern oder zur Einwirkung auf ihre
Beschlüsse. S. 91. und 95. Art. 14. und 15.
— — Dessen Beleldigung durch die Presse. S.
99. Art. 26.
— — Gesetz, den Geschäftsgang des Land-
tages betr.
Inhalt: Allgemeine Bestimmun-
gen. S. 298—299. Art. 1. — Besondere
Bestimmungen. Abtheilung I. Einberufung
und Constltuirung des Landtages. S. 299.
— 30 1. Art. 2 — 6. — Abtheilung II.
Polizei im Sitzungsgebäude; Registratur-,
Kanzlel= und übriges Dienstpersonal der
Kammern; Ausgaben. S. 301— 303. Art.
7— 12. — Abtheilung III. Sitzungen der
Kammern, Berathungen, Abstimmung und
Beschlußfassung, Beziehungen derselben zur
Staatsregierung und untereinander. A. Sitzun-
gen der Kammern. S. 304—307. Art. 13
— 21. — B. Berathungen. S. 307 —
309. Art. 12 — 24. — C. Abstlmmung
und Beschlußfassung. S. 309 — 312. Art.
25—33. — D. Bezlehungen der Kammern
zu der Staatereglerung und untereinander.
S. 312— 316. Art. 33— 41. — Transtto-
rische Bestimmung. S. 316. Art. 47.
Königlich allerhöchste Sanction dieses