Pfalz.
Notariat. S. 451 — 452. Art. 59., S.
453. Art. 62.
Rotariat.
O.
Oberlandesgericht. Dessen Bildung. S.
499. Art 8. Von dem Wirkungskreise und
dem Geschäftsgange desselben. S. 445—
446. Art 43—48.
Ober-Staatsanwälte bei den Kreicgerich-
ten. S. 450. Art. 55.
Obrlgkeit. Aufreizungen durch die Presse zum
Ungehorsam gegen dieselbe. S. 955. Art. 16.
Oekonomien und Gewerbe. Königliche Er-
klärung auf den Wunsch der Kammern hin-
sichtlich der Oekonomien und Gewerbe des
Staatls. S. 255. f. 21.
Offisiere. Königliche Erklärung im Landtags-
abschiede hinsichtlich der Ausdehnung des Pen-
sionsnormativs vom 12. October 1822 auch
auf die vor diesem Tage pensionirten Offi=
blere. 2c. S. 253. 8. 16.
P.
Pensionen. Königliche Erklärung im Land-
tagsabschiede bezüglich der Ausdehnung des
Pensions-Normativs vom 12. October 1842
auch auf die vor diesem Tage pensionirten
Offiziere. S. 253. 8. 16.
Pensionsamortisatlionscasse. Zuwei-
sung der Mittel fuͤr deren Bedarf in den bei-
den ersten Jahren der VI. Finanzperlode. S.
420. 3) S. 479. 3).
Pfarrgebäude, bel denen dem Staat die
Baupflicht ganz oder theilweise obllegt. Siehe
„Baupfllcht.“
Pfsal####Annestie-Erthellung wegen der im
Placate. Vorto.
Jahre 1849 in der Pfalz verübten poll##-
schen Verbrechen und Vergehen. S. 25—29.
— — Gesetz über das Verfahren bei Preß=
vergehen in der Pfalz. Siehe „Presse.“
Placate. Siehe „Anschläge.“
Politische Verbrechen und Vergehen.
Gesetz, die Untersuchungen wegen politischer
Verbrechen und Vergehen betr. S. 25—32.
Inhalt:
I. In Ansehung des pfälzischen Kreises:
Art. 1. Kategorien der Untersuchungen
über die im Monat Mai und Juni 1849
in der Pfalz verübten politischen Verbrechen
und Vergehen, welche durch gegenwärtiges
Gesetz niedergeschlagen werden und Aus-
nahmen hievon. — Art. 2. Wer von der
ertheilten Amnestie ausgeschlossen ist. —
Art. 3. Welcher Handlungen wegen keine
Untersuchung eröffnet oder fortgesetzt werden
soll. —
II. In Ansehung der Landestheile diesseits
des Rhelus:
Art. 4. Ausdehnung der Amnestie auf
die älteren Gebietsthelle. — Art. 5. Wer
von der Amnestie ausgeschlossen ist. —
Art. 6. Welche Handlungen keine weitere
Untersuchung zur Folge haben.
III. Allgemeine Bestimmungen.
Königlich allerhöchste Sanction dieses
Gesetzes im Landtagsabschiede. S. 227.
Politische Vereine. Gesetzliche Bestimmun-
gen hierüber. S. 59 —61.
Polytechnische Schulen. Hlierauf so wle
auf deren Lehrer bezügliche königliche Erklä-
rung im Landtagsabschlede. S. 273. 58. 40.
Porto. Einführung des gleichen Briefporto-
satzes für das Inland. S. 459. §. 27.
Postportofreihelt. S. 259. S. 47. Anordnung
statistischer Erhebungen über die Jahl der be-
förderten Briese und Reisenden. S. 259. 8. 27.
4