Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Staatsschuldentilgungsanstalt. Stabt. und r. 
Staatsschuldentilgungsanstalt. Nach- 
weisung über den Stand der Staateschulden- 
tilgungsanstalt in den Jahren 1845 46 und 
181¾¼ 7. S. 217. B. 
Königliche Erklärung auf den Antrag der 
Kammern, die seit dem Jahre 1842 unter- 
brochene Verloosung der älteren Staatsschuld 
wieder auszunehmen. S. 247. §. 2. Dann 
über die Entfernung der kündbaren Staats- 
schuld an Depositen von der Staatsschulden- 
tlgungsanstalt. S. 247. §. 2. 
— — Gesetz, die Ueberweisung der Depesiten 
und Einstandscapitalien von der k. Claats- 
schuldentilgungsanstalt an die k. Bank zu 
Nürnberg betr. S. 409 — 414. 
Staatsschuldenwesen. Gesetz über das 
Staatsschuldenwesen. S. 417— 424. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses 
Gesetzes im Landiagsabschiede. S. 240. 
s5. 31. 
Königliche Erklärung auf die in dem Gie- 
sammtbeschlusse über den dießbezüglichen Ge- 
setzentwurf gestellten Anträge des Landtages: 
1) auf Ermächtigung der Staateregierung, 
die Bestellung von Amtebürgschaften 
der Beamten sowie der Einstandscapi- 
talien für die Folge durch Hinter- 
legung bayerischer nicht unter 31½ Pro- 
cent stehender Staatsobligationen zuzu- 
lassen, 
auf allmählige Heimbezahlung der bei 
der k. Staatsschuldentilgungsanstalt an- 
liegenden Skaatscassa= Effecten an die 
Staatscasse nach Kräften der Kassenbe- 
stände. S. 240 — 241. s. 31. 
Stadt= und Landgerichte nach der neuen 
Gerichtsverfassung. Deren Constitutrung und 
Besetzung. S. 427. Art. 2 und 3. — 
Wirkungskreis und Geschäftsgang derselben. 
S. 429—438. Art. 10 — 21. — Zustän- 
2 
  
Steuern. Straßen. 
digkelt in bürgerlichen Rechtsstreitlgkeiten. S. 
430—435. Art. 11—16. — Zuständig- 
kelt in Strassachen. S. 435 — 436. Art. 
17—18. — Zuständigkeit in der nicht strei- 
tigen Rechtspflege. S. 436 —438. Art. 19 
— 20. 
Steuer . Gesetz, die provisorische Erhebung 
der Steuern für 134900 betr. (sür die bis 
31. März 1850 verfallenden ziele.) S. 1 
— 4. 
— — Gesetz, die Verlängerung der proviso- 
rischen Steuererhebung für 1849660 betr. 
(ür die vom 1. April bis 30. September 
1850 versallenden Ziele.) S. 149 — 132. 
Königlich allerhöchste Sanction dieser 
Gesege im Landtagsubschiede. S. 426 und 
237. 
— — Königliche Erklärung im Landtagsab- 
schiede hinsichtlich der Revision des Gewerb- 
steuergesetzes. S. 267. 
— — Königliche Erklärung im Landtagsab- 
schiede, die Vollzugsinstruction zum Steuer- 
nachlaßgesetze betr. S. 267. 
— — Gesetz, die Häusersteuer betr. S. 337 
— 340. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede S. 238. s. 26. 
— — Koönigliche Erktärung auf den von den 
Kammern angebrachten Wunsch wegen Um- 
gestaltung des Häusersteuergeseges vom 15. 
August 1828. S. 238. s. 26. 
— — Gesetz, die Capitalrenten= und Ein- 
kommensteuer betr. Siehe „Capitalrenten- 
2c. Steuer“. 
Srafrechtspflege bel den Bezirkögerichten. 
S. 440—441. Art. 27 — 31. 
Straßen. Rönigliche Erklärung auf den in 
den Gesammtbeschlußz der Kammern über 
das Gesetz, die Marima der Kreisumlagen 
für die VI. Finanzperlode berr., ausgenom-
	        
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