Staatsschuldentilgungsanstalt. Stabt. und r.
Staatsschuldentilgungsanstalt. Nach-
weisung über den Stand der Staateschulden-
tilgungsanstalt in den Jahren 1845 46 und
181¾¼ 7. S. 217. B.
Königliche Erklärung auf den Antrag der
Kammern, die seit dem Jahre 1842 unter-
brochene Verloosung der älteren Staatsschuld
wieder auszunehmen. S. 247. §. 2. Dann
über die Entfernung der kündbaren Staats-
schuld an Depositen von der Staatsschulden-
tlgungsanstalt. S. 247. §. 2.
— — Gesetz, die Ueberweisung der Depesiten
und Einstandscapitalien von der k. Claats-
schuldentilgungsanstalt an die k. Bank zu
Nürnberg betr. S. 409 — 414.
Staatsschuldenwesen. Gesetz über das
Staatsschuldenwesen. S. 417— 424.
Königlich allerhöchste Sanction dieses
Gesetzes im Landiagsabschiede. S. 240.
s5. 31.
Königliche Erklärung auf die in dem Gie-
sammtbeschlusse über den dießbezüglichen Ge-
setzentwurf gestellten Anträge des Landtages:
1) auf Ermächtigung der Staateregierung,
die Bestellung von Amtebürgschaften
der Beamten sowie der Einstandscapi-
talien für die Folge durch Hinter-
legung bayerischer nicht unter 31½ Pro-
cent stehender Staatsobligationen zuzu-
lassen,
auf allmählige Heimbezahlung der bei
der k. Staatsschuldentilgungsanstalt an-
liegenden Skaatscassa= Effecten an die
Staatscasse nach Kräften der Kassenbe-
stände. S. 240 — 241. s. 31.
Stadt= und Landgerichte nach der neuen
Gerichtsverfassung. Deren Constitutrung und
Besetzung. S. 427. Art. 2 und 3. —
Wirkungskreis und Geschäftsgang derselben.
S. 429—438. Art. 10 — 21. — Zustän-
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Steuern. Straßen.
digkelt in bürgerlichen Rechtsstreitlgkeiten. S.
430—435. Art. 11—16. — Zuständig-
kelt in Strassachen. S. 435 — 436. Art.
17—18. — Zuständigkeit in der nicht strei-
tigen Rechtspflege. S. 436 —438. Art. 19
— 20.
Steuer . Gesetz, die provisorische Erhebung
der Steuern für 134900 betr. (sür die bis
31. März 1850 verfallenden ziele.) S. 1
— 4.
— — Gesetz, die Verlängerung der proviso-
rischen Steuererhebung für 1849660 betr.
(ür die vom 1. April bis 30. September
1850 versallenden Ziele.) S. 149 — 132.
Königlich allerhöchste Sanction dieser
Gesege im Landtagsubschiede. S. 426 und
237.
— — Königliche Erklärung im Landtagsab-
schiede hinsichtlich der Revision des Gewerb-
steuergesetzes. S. 267.
— — Königliche Erklärung im Landtagsab-
schiede, die Vollzugsinstruction zum Steuer-
nachlaßgesetze betr. S. 267.
— — Gesetz, die Häusersteuer betr. S. 337
— 340.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede S. 238. s. 26.
— — Koönigliche Erktärung auf den von den
Kammern angebrachten Wunsch wegen Um-
gestaltung des Häusersteuergeseges vom 15.
August 1828. S. 238. s. 26.
— — Gesetz, die Capitalrenten= und Ein-
kommensteuer betr. Siehe „Capitalrenten-
2c. Steuer“.
Srafrechtspflege bel den Bezirkögerichten.
S. 440—441. Art. 27 — 31.
Straßen. Rönigliche Erklärung auf den in
den Gesammtbeschlußz der Kammern über
das Gesetz, die Marima der Kreisumlagen
für die VI. Finanzperlode berr., ausgenom-