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in dieser Eigenschaft drei Dienstesjahre zu-
ruͤckgelegt hat, erwirbt kraft des Gesetzes
die Ansaͤssigkeit mit allen ihren gesetzlichen
Folgen in jener Gemeinde, in welcher er
bei Ablauf jener Frist angestellt ist.
Art. 2.
Wird ein wirklicher Schullehrer nach
Ablauf der ersten drei Dienstesjahre in
solcher Elgenschaft versetzt oder befördert,
so erwirbt er dadurch von selbst die An-
sässigkeit mit ihren gesehlichen Folgen in
der Gemeinde seiner neuen Anstellung.
Art. 3.
Bel Berechnung des dreijährigen Zelt-
raums soll auch jene Diensteszeie eingerech-
net werden, welche ein noch jeßzt activer
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oder später reactlolrter, wirklicher Schul-
lehrer vor dem Erscheinen des gegenwärtt-
gen Gesetzes in dieser Eigenschafe zuge-
bracht hat.
Transitorische Bestimmung.
Art. 4.
Bis zum Erscheinen des Unterriches-
gesehes wird die bisherige Uebung, wonach,
insoweit Gemelnden zur Unterstüßung dienst-
unfählger Schullehrer und deren Wittwen
und Kinder in Anspruch zu nehmen sind,
der gesammte Schulsprengel beizurragen hat,
aufrecht erhalten.
Unsere Staatsminister des Innern