Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

85 
Art. 2. 
Wer zu einer Versammlung, in wel- 
cher oͤffentliche Angelegenheiten eroͤrtert wer- 
den sollen, oͤffentliche oder allgemeine Ein- 
ladungen erlaͤßt, und wer den Platz zu de- 
ren Abhaltung einraͤumt, ist verpflichtet, 
mindestens 24 Stunden vor dem Beginne 
der Versammlung unter Angabe des Ortes, 
der Zeit und des Zweckes derselben Anzeige 
bei der Ortspolizeibehoͤrde zu machen, welche 
darüber sofort eine Bescheinigung zu erthei- 
len und ohne Säumniß der königlichen Di- 
strictspolizeibehörde Nachricht zu geben hac. 
Alle Einladungen oder Aufforderungen 
zu solchen Versammlungen, mögen sie in 
öffentlichen Anschlägen enthalten, oder in öf- 
fentlichen Blädttern eingerückt, oder sonst 
durch Schrift oder Druck verbreitet seyn, 
müssen mit den Unterschriften Derjenigen, 
welche sie ergehen lassen, versehen werden. 
Art. 3. 
Versammlungen, welche unter freiem 
Himmel abgehalten werden sollen, können 
bei dringender Gefahr für die öffentliche 
Ordnung und Sicherheie durch schriftlichen 
Erlaß der Districespoltzeibehörde verboten 
werden. 
Art. 4. 
Zu Versammlungen, welche auf oͤffent- 
lichen Plaͤtzen und Straßen in Staͤdten und 
56 
Ortschaften stattfinden sollen, so wie zu oͤf- 
fentlichen Aufzuͤgen in Staͤdten und Ort- 
schaften hat der Unternehmer, Leiter oder 
Ordner die Zustimmung der betreffenden Ge- 
meindeverwaltung zu erholen und sodann 
die Genehmigung der Districtspolizeibehoͤrde 
nachzusuchen, welche den Bescheid moͤglichst 
schleunig und spaͤtestens am folgenden Tage 
schriftlich zu ertheilen hat. 
Herkoͤmmliche kirchliche Processionen, 
Wallfahrten und Bittgaͤnge, gewoͤhnliche 
Leichenbegaͤngnisse, Zuͤge der Hochzeitsver- 
sammlungen und hergebrachte Umzuͤge der 
Innungen unterliegen dieser Bestimmung 
nicht. 
Art. 5. 
Den Ordnern, Leitern einer Versamm- 
lung liegt ob, für Aufrechthaltung der Ord- 
nung und des Gesetzes Sorge zu tragen. 
Sie haben Sprechern, welche durch ihren 
Vortrag das Gesetz verlehen oder zu Ge- 
sehesverletzungen auffordern, das Wort zu 
entziehen, und, wenn ihren Anordnungen 
zur Aufrechthaltung des Gesehees keine Folge 
gegeben wird, die Versammlung aufzuheben. 
Arc. 6. 
Den Versammlungen ist nicht gestatter, 
Adressen oder Petitionen in Masse zu über- 
bringen, oder durch Abordnung von mehr 
als zehn Personen zu übersenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.