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Art. 2.
Wer zu einer Versammlung, in wel-
cher oͤffentliche Angelegenheiten eroͤrtert wer-
den sollen, oͤffentliche oder allgemeine Ein-
ladungen erlaͤßt, und wer den Platz zu de-
ren Abhaltung einraͤumt, ist verpflichtet,
mindestens 24 Stunden vor dem Beginne
der Versammlung unter Angabe des Ortes,
der Zeit und des Zweckes derselben Anzeige
bei der Ortspolizeibehoͤrde zu machen, welche
darüber sofort eine Bescheinigung zu erthei-
len und ohne Säumniß der königlichen Di-
strictspolizeibehörde Nachricht zu geben hac.
Alle Einladungen oder Aufforderungen
zu solchen Versammlungen, mögen sie in
öffentlichen Anschlägen enthalten, oder in öf-
fentlichen Blädttern eingerückt, oder sonst
durch Schrift oder Druck verbreitet seyn,
müssen mit den Unterschriften Derjenigen,
welche sie ergehen lassen, versehen werden.
Art. 3.
Versammlungen, welche unter freiem
Himmel abgehalten werden sollen, können
bei dringender Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheie durch schriftlichen
Erlaß der Districespoltzeibehörde verboten
werden.
Art. 4.
Zu Versammlungen, welche auf oͤffent-
lichen Plaͤtzen und Straßen in Staͤdten und
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Ortschaften stattfinden sollen, so wie zu oͤf-
fentlichen Aufzuͤgen in Staͤdten und Ort-
schaften hat der Unternehmer, Leiter oder
Ordner die Zustimmung der betreffenden Ge-
meindeverwaltung zu erholen und sodann
die Genehmigung der Districtspolizeibehoͤrde
nachzusuchen, welche den Bescheid moͤglichst
schleunig und spaͤtestens am folgenden Tage
schriftlich zu ertheilen hat.
Herkoͤmmliche kirchliche Processionen,
Wallfahrten und Bittgaͤnge, gewoͤhnliche
Leichenbegaͤngnisse, Zuͤge der Hochzeitsver-
sammlungen und hergebrachte Umzuͤge der
Innungen unterliegen dieser Bestimmung
nicht.
Art. 5.
Den Ordnern, Leitern einer Versamm-
lung liegt ob, für Aufrechthaltung der Ord-
nung und des Gesetzes Sorge zu tragen.
Sie haben Sprechern, welche durch ihren
Vortrag das Gesetz verlehen oder zu Ge-
sehesverletzungen auffordern, das Wort zu
entziehen, und, wenn ihren Anordnungen
zur Aufrechthaltung des Gesehees keine Folge
gegeben wird, die Versammlung aufzuheben.
Arc. 6.
Den Versammlungen ist nicht gestatter,
Adressen oder Petitionen in Masse zu über-
bringen, oder durch Abordnung von mehr
als zehn Personen zu übersenden.