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3) Von den politischen Vereinen.
Art. 14.
Vereine, deren Zweck sich auf die af-
fentlichen Angelegenheiten bezieht, sind ver-
oflichtes, Vorsteher zu wählen, und diese
haben Satzungen über Verfassung und
Wirksamkeie des Vereines binnen drei Ta-
gen nach dessen Errichtung, alle Abänderun=
gen aber binnen drei Tagen, nachdem sie
zu Stande gekommen, der Districts-Polizel-
behörde zur Kennenißnahme einzureichen, der-
selben auch auf Verlangen jede darauf be-
zügliche Auskunft zu ertheilen.
Art. 15.
Frauenspersonen und Minderjährige
können weder Mitglieder poliischer Vereine
sepyn, noch den Versammlungen derselben
betwohnen.
Art.
Auf Versammlungen solcher Vereine
finden die Bestimmungen der Artikel 1. bis
9. des gegenwärtigen Gesehßes volle An-
wendung.
16.
Insbesondere liegt den Vorstehern der
Vereine die vorgängige Anzeige bei der
Disteicts= Polizelbehörde nach der Vorschrift
des Artikels 2. dieses Gesetzes bezüglich aller
Versammlungen ob, für welche Zeit und
Ort nlcht bereicts satzungsmäßig feststehen.
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Art. 17.
Polielschen Vereinen ist nicht gestatter,
mit andern in der Art in Verbindung zu
treten, daß entweder die einen den Beschlüs-
sen und Organen des andern unterworfen
oder mehrere solche Vereine unter einem
gemeinsamen Organe zu einem gegliederten
Ganzen vereinigt werden.
Art. 18.
Den politischen Vereinen ist untersage,
Beschlüsse in der Form von Geseßen, Ver-
ordnungen, Rechtssprüchen oder andern Er-
lassen der öffentlichen Behörden zu fassen.
Art. 19.
Jede Holizeistelle oder Behörde ist be-
sugt, Vereine zu schließen, wenn dieselben
1) den Bestimmungen des Art. 14. die-
ses Gesetzes nicht genügen,
3) dem Art. 16. zuwider nicht angezeigte,
sohin geheime Versammlungen halten,
oder
3) die Abgeordneten der Poltzeibehoͤrde
dem Art. 7. zuwider von Versamm-
lungen ausschließen, oder
4) dem Art. 17. oder dem Art. 18. ent-
gegen handeln, oder
5) die religiösen, sittlichen, gesellschaftlichen
Grundlagen des Staates zu untergra-
ben drohen, oder endlich