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6) wenn ihre Zwecke oder Beschlüsse den
Strafgesehen zuwiderlaufen.
In dem lehttern Falle haben die Gerichte,
welchen die verfügte Schließung des Vereins
binnen acht Tagen anzuzeigen ist, über die
Forrdauer der Schließung zu enescheiden.
Recursen gegen Beschlüsse auf Schlie-
ßung von Vereinen kommt ein Suspensio-
Effect nicht zu.
Die Schließung eines Vereines ist
öffentlich bekanne zu machen.
Abschnitt 1II.
Strafbestimmungen.
Arr. 20.
Handlungen oder Unterlassungen, welche
den Bestimmungen der Artikel 2., 5., 7.,
beziehungsweise Artikel 16. Absah 1., dann
Artikel 13., 14. und 15. des gegenwärtigen
Gesetzes zuwiderlaufen, sind mit Geldstrafen
bis zu hundert Gulden zu ahnden.
Art. 21.
Wer den Bestimmungen des Areikel
1. dieses Gesetzes zuwider in einer Ver-
sammlung bewaffnet erscheint, ohne durch
Dienstleistung in seinem Amte hiezu berech-
tigt zu seyn, oder dartn Waffen vertheilt;
wer den Bestimmungen der Areikel 3., 6.,
9. und 10. zuwider bei Versammlungen
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oder Abordnungen sich betheiligt, welche
durch gegenwärtiges Gesetz oder gehoͤrig
verkuͤndetes Verbot untersagt sind, oder
wer im Falle des Artikel 4. ohne vorgaͤn-
gige polizeiliche Bewilligung eine Versamm-
lung oder einen oͤffentlichen Aufzug veran-
laßt, dazu einladet, dieselben ordnet oder
leitet, soll mit einer Gefaͤngnißstrafe bis zu
einem Jahre, oder falls mildernde Umstaͤnde
vorliegen, mit einer Geldstrafe bis zu 100
Gulden belegt werden.
Art. 22.
Mitglieder politischer Vereine, welche
einer der im Artikel 19. Ziffer 2., J., 4.
und 6. aufgezählten Uebertretungen sich
schuldig machen, sind, soferne nicht nach den
Bestimmungen des Strasgesehbuches eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten, oder falls mildernde
Umstände vorliegen, mit einer Geldstrafe
bis zu 100 Gulden zu beahnden.
Art. 23.
Die Untersuchung und Bestrafung der
Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes
steht den ordentlichen Strafgerichten zu.
Das Verfahren richtet sich nach den
für die Behandlung der Vergehen gegebenen
Vorschriften.