Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 24. 
Wenn wegen Uebertretung des gegen- 
waͤrtigen Gesetzes, oder wegen Verbrechen 
oder Vergehen, welche aus Veranlassung 
der Verhandlungen eines Vereines verübt 
oder versucht worden sind, Untersuchung ein- 
geleitet ist, so kann das zuständige Gericht 
die vorlaufige Schließung des Vereins an- 
ordnen. 
Das zuständige Strafgericht ist befuge, 
in dem Endurtheile die Schließung eines 
Vereins für immer auszusprechen. 
Mitglieder eines Vereines, welche sich 
nach obrigkeltlicher Einstellung oder Auf- 
hebung desselben wieder versammeln, sind 
nach den Bestimmungen des Art. 31. zu 
bestrafen. 
Die Veränderung der Benennung des 
Vereines oder seines Sitzes soll hiegegen 
nicht schützen, wenn aus den Umständen 
hervorgehr, daß jene Veränderung nur zum 
Scheine vorgenommen worden sey. 
Art. 25. 
Die wegen Uebertretung des gegen- 
wärtigen Gesetzes eingehenden Geldstrafen 
fallen dem Kreisschulsonde dessenigen Re- 
gierungsbezirkes zu, in welchem die Verur- 
eheilung erfolge, und werden nach dem Gut- 
achten des Landrathes verwendet. 
Abschnitt IV. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 26. 
Auf die durch das Gesetz oder durch 
die gesehlichen Auroritäten angeordneten Ver- 
sammlungen, so wie auf die Vorberathun- 
gen von Miegliedern dieser Versammlungen 
während der Dauer ihrer Sitzungen, dann 
auf Wahlvorversammlungen der Wahlmän= 
ner und Urwähler für den Landtag, die 
Kreis= oder Gemeindevertretung nach erlass 
senem Wahlausschreiben finden die Bestim- 
mungen der Art. 3. — 25. gegenwärtigen 
Gesehzes keine Anwendung. 
Vereine, welche Capital durch Actien 
aufzubringen, Creditpapiere in Umlauf zu 
sehen beabsichtigen, Anstalten für den öffent- 
lichen Verkehr, für Sicherung des Verms- 
gens, für Ersparung und Versorgung, für 
Auswanderung, endlich Vereine, welche den 
Betrieb von Erwerbsgeschäften zum Zwecke 
haben, so wie überhaupt alle diejenigen Ver- 
eine, welche unter den Begriff von civil- 
rechtlichen oder Handelsgesellschaften fallen, 
unterliegen den hierüber bestehenden Gesetzen 
und Vorschriften. 
Art. 27. 
Die Bestimmungen gegenwärtigen Ge- 
setzes haben bei dem stehenden Heere nur 
in so weit in Anwendung zu kommen, als
	        
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