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Wenn die Haftungsverbindlichkeit meh-
rerer Gemeinden begründet ist (Art. 2.), so“
sind die Klagen in einer und derselben Klag,
schrist zu verbinden.
Die Klage auf Schadensersat gegen die
bethelligten Gemeinden oder den Staat auf
den Grund dieses Gesetzes muß innerhalb
eines Jahres vom Tage der Beschäbtgung
bei Verlust des Anspruches dem Gerichte
übergeben werden.
Art. 6.
Die Klagschrift wird der beklagten Ge-
meinde mitgetheilt, welche innerhalb vier-
zehntägiger unerstrecklicher Frist durch die Ge-
meindeverwaltung (Magistrat) die Vernehm-
lassung abzugeben hat.
Weiterer Schriftwechsel findet nicht statr.
Das Gericht hat hierauf in summari-
schem Verfahren den Thatbestand, die Größe
des Schadens und die Umstände, unter wel-
chen er zugefügt wurde, von Amtswegen zu
erheben und hierauf den Beschadigten, so
wie der beklagten Gemeindeverwaltung die
Einsicht der Acten zu gestatten.
Nach geschlossenem Verfahren wird in
öffentlicher Sitzung über den Inhalt der
Acten vorgetragen.
Dem Kläger wie der beklagten Gemein-
deverwaltung ist gestatter, hieb ei Anträge auf
78.
Ergänzung der gemachten Erhebungen zu
stellen.
Erkenntnisse auf Beweis, Eideszuschie-
bung und Eidesauflage finden nicht statt.
Das Geriche entscheidet, nach Verneh-
mung des Staatsanwaltes, in einem und
demselben Urtheile über die Verpflichtung
zum Schadensersahe, über dessen Betrag,
über das Verhältniß, in welchem mehrere
Gemeinden haften (Art. 2.) und über die
Proceßkosten.
Es hat sein Urtheil nach seiner, durch
die Prüfung der vorgebrachten Beweise be-
gründeten Ueberzeugung, ohne an Beweis-
regeln gebunden zu seyn, zu füllen.
Art. 7.
Gegen dieses Erkenntniß ist Berufung
an die zweite Instanz zulaͤssig.
Die Berufung muß binnen einer Frist
von vierzehn Tagen eingereicht werden, und
binnen einer gleichen von dem Tage der
Mittheilung der Berufung laufenden Frist
ist die Einreichung einer Nebenverantwor-
tung gestattet.
Die zweite Entscheidung erfolgt nach vor-
gängiger öffentlicher Verhandlung. (Art. 6.)
Gegen das zweitrichterliche Urtheil ist
kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
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