Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Wenn die Haftungsverbindlichkeit meh- 
rerer Gemeinden begründet ist (Art. 2.), so“ 
sind die Klagen in einer und derselben Klag, 
schrist zu verbinden. 
Die Klage auf Schadensersat gegen die 
bethelligten Gemeinden oder den Staat auf 
den Grund dieses Gesetzes muß innerhalb 
eines Jahres vom Tage der Beschäbtgung 
bei Verlust des Anspruches dem Gerichte 
übergeben werden. 
Art. 6. 
Die Klagschrift wird der beklagten Ge- 
meinde mitgetheilt, welche innerhalb vier- 
zehntägiger unerstrecklicher Frist durch die Ge- 
meindeverwaltung (Magistrat) die Vernehm- 
lassung abzugeben hat. 
Weiterer Schriftwechsel findet nicht statr. 
Das Gericht hat hierauf in summari- 
schem Verfahren den Thatbestand, die Größe 
des Schadens und die Umstände, unter wel- 
chen er zugefügt wurde, von Amtswegen zu 
erheben und hierauf den Beschadigten, so 
wie der beklagten Gemeindeverwaltung die 
Einsicht der Acten zu gestatten. 
Nach geschlossenem Verfahren wird in 
öffentlicher Sitzung über den Inhalt der 
Acten vorgetragen. 
Dem Kläger wie der beklagten Gemein- 
deverwaltung ist gestatter, hieb ei Anträge auf 
78. 
Ergänzung der gemachten Erhebungen zu 
stellen. 
Erkenntnisse auf Beweis, Eideszuschie- 
bung und Eidesauflage finden nicht statt. 
Das Geriche entscheidet, nach Verneh- 
mung des Staatsanwaltes, in einem und 
demselben Urtheile über die Verpflichtung 
zum Schadensersahe, über dessen Betrag, 
über das Verhältniß, in welchem mehrere 
Gemeinden haften (Art. 2.) und über die 
Proceßkosten. 
Es hat sein Urtheil nach seiner, durch 
die Prüfung der vorgebrachten Beweise be- 
gründeten Ueberzeugung, ohne an Beweis- 
regeln gebunden zu seyn, zu füllen. 
Art. 7. 
Gegen dieses Erkenntniß ist Berufung 
an die zweite Instanz zulaͤssig. 
Die Berufung muß binnen einer Frist 
von vierzehn Tagen eingereicht werden, und 
binnen einer gleichen von dem Tage der 
Mittheilung der Berufung laufenden Frist 
ist die Einreichung einer Nebenverantwor- 
tung gestattet. 
Die zweite Entscheidung erfolgt nach vor- 
gängiger öffentlicher Verhandlung. (Art. 6.) 
Gegen das zweitrichterliche Urtheil ist 
kein weiteres Rechtsmittel zulässig. 
8°
	        
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