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Arc. 8.
Wenn eine Gemeinde sich durch Ueber-
einkunft zum Schadensersatze verpflichter
hat oder zu solchem Ersahe rechrskräftig
verurtheilt ist, so hat die derselben vorge-
sehte Verwaltungsbehörde den Vollzug zu
betreiben.
Zu diesem Zwecke wird ihr von dem
Gerichte I. Instanz eine Abschrift des Ur-
theils zugefertiget.
Art. 9.
Zur Deckung der für den Schadens-
ersatz und die Kosten erforderlichen Miteel
soll eine Umlage auf die Gesammtheit der
Steuerpflichtigen in der Gemeinde nach
Maßgabe der vereinigten directen Steuern
erhoben werden.
Art. 10.
Die Vertheilung der Umlage auf die
einzelnen Beitragspflichtigen geschieht in
Gemeinden mit magistratischer Verfassung
durch den Magistrat unter Zustimmung der
Gemeindebevollmaͤchtigten, in Landgemein-
den durch den Gemeindeausschuß mit Ge—
nehmigung der Gemeindeversammlung.
Wenn die Vertheilung binnen dreißig
Tagen nicht erfolgt ist, so wird dieselbe
durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde
unverzüglich auf Kosten des Sumigen fest-
gestellt.
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Art. 11.
Die nach Art. 10. gefaßten Beschlüsse
über die Vertheilung der Umlage sind durch
Anschlag am Gemeindehause bekannt zu
machen und sogleich vollziehbar.
Gegen dieselben eingelegte Beschwerden
schieben den Vollzug nicht auf.
Art. 12.
Die zwangsweise Beitreibung der Um-
lage geschieht nach den über Bettreibung
der Gemeindeumlagen geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
Art. 13.
Auf Antrag der im Art. 10. Abfs. 1.
bezeichneren Organe der ersatzpflichtigen Ger
meinde kann die vorgesetzte Verwaltungs-
stelle die vorschußweise Bezahlung der Ent-
schädigung aus dem Gemeindevermögen ge-
statten und für den Rückersatz durch Um-
lage (Art. 9.) eine Freist bewilligen, welche
jedoch in keinem Falle die Dauer von zwei
Jahren überschreiten darf.
Art. 14.
Die Gemeinde, so wie im Falle des
Art. 2. der Staatc, haben das Recht, den
für Schadensersatz gemachten Aufwand von
den Anstistern des Schadens und von den
Theilnehmern an der Zusammenrottung, so