Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Arc. 8. 
Wenn eine Gemeinde sich durch Ueber- 
einkunft zum Schadensersatze verpflichter 
hat oder zu solchem Ersahe rechrskräftig 
verurtheilt ist, so hat die derselben vorge- 
sehte Verwaltungsbehörde den Vollzug zu 
betreiben. 
Zu diesem Zwecke wird ihr von dem 
Gerichte I. Instanz eine Abschrift des Ur- 
theils zugefertiget. 
Art. 9. 
Zur Deckung der für den Schadens- 
ersatz und die Kosten erforderlichen Miteel 
soll eine Umlage auf die Gesammtheit der 
Steuerpflichtigen in der Gemeinde nach 
Maßgabe der vereinigten directen Steuern 
erhoben werden. 
Art. 10. 
Die Vertheilung der Umlage auf die 
einzelnen Beitragspflichtigen geschieht in 
Gemeinden mit magistratischer Verfassung 
durch den Magistrat unter Zustimmung der 
Gemeindebevollmaͤchtigten, in Landgemein- 
den durch den Gemeindeausschuß mit Ge— 
nehmigung der Gemeindeversammlung. 
Wenn die Vertheilung binnen dreißig 
Tagen nicht erfolgt ist, so wird dieselbe 
durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde 
unverzüglich auf Kosten des Sumigen fest- 
gestellt. 
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Art. 11. 
Die nach Art. 10. gefaßten Beschlüsse 
über die Vertheilung der Umlage sind durch 
Anschlag am Gemeindehause bekannt zu 
machen und sogleich vollziehbar. 
Gegen dieselben eingelegte Beschwerden 
schieben den Vollzug nicht auf. 
Art. 12. 
Die zwangsweise Beitreibung der Um- 
lage geschieht nach den über Bettreibung 
der Gemeindeumlagen geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen. 
Art. 13. 
Auf Antrag der im Art. 10. Abfs. 1. 
bezeichneren Organe der ersatzpflichtigen Ger 
meinde kann die vorgesetzte Verwaltungs- 
stelle die vorschußweise Bezahlung der Ent- 
schädigung aus dem Gemeindevermögen ge- 
statten und für den Rückersatz durch Um- 
lage (Art. 9.) eine Freist bewilligen, welche 
jedoch in keinem Falle die Dauer von zwei 
Jahren überschreiten darf. 
Art. 14. 
Die Gemeinde, so wie im Falle des 
Art. 2. der Staatc, haben das Recht, den 
für Schadensersatz gemachten Aufwand von 
den Anstistern des Schadens und von den 
Theilnehmern an der Zusammenrottung, so
	        
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