Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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wie von denjenigen, welche mit Verletzung 
ihrer Dienstpflicht die Maßregeln unterließen, 
durch welche die Beschaͤdigung gehindert 
werden konnte, zurückzufordern. 
Bei Zahlungsunfähigkeit dieser letztern 
Personen, in so ferne sie im Staats= oder 
Militärdienste stehen, hat die Staatscassa 
die Zahlungsverpflichtung den Gemeinden 
gegenüber zu übernehmen. 
Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, 
diesen Regreß geltend zu machen. 
Eine bei dem ersten Verfahren (Art.#6.) 
eingelegte Streitverkündung ist hiezu nicht 
erforderlich. 
Gegeben München, den 12. Mirz 
Art. 15. 
Die Bestlimmungen der Art. 4. — 7. 
incl. des gegenwärtigen Gesetzes sind bei Ene- 
schädigungsklagen gegen den Sctaat in ene- 
sprechende Anwendung zu bringen. 
Acc. 16. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt in den Krei- 
sen diesseits des Rheins mit dem Tage der 
Bekanntmachung durch das Gesetzblatt in 
Wirksamkeit. 
Unsere Scaatsminister der Justiz und 
des Innern sind mit dem Vollzuge beauf- 
tragt. 
1850. 
Max. 
von der Pfordten. v. Kleinschrod. 
Dr. v. Aschenbrenner. 
Dr. v. Uingelmamm. 
— Dwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
NUath Seb. v. Hobell.
	        
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