Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
% 11.
München, den 20. März 1850.
Juhalt:
Gesetz zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse.
Gesetz der Kammier der Reichsraͤthe und der Kammer
zum Schuthe gegen den Mißbrauch der Presse der Abgeordneten beschlossen und verordnen:
— — Titel I.
Maximilian II. Allgemeine Bestimmungen über Preß-
von Gottes Gnaden König von Dayern, verbrechen und Preßvergehen.
Vlal#graf bei Uhein Art. 1.
Betzos e a 1 % und in Die strafrechtliche Verantwortlichkeit fuͤr
den Inhalt einer Schrist tritt ein, so bald
Wir haben nach Vernehmung Unseres dieselbe veroͤffentlicht, ausgestellt, ausgegeben
Staatsraths mit Beirath und Zustimmung oder sonst in Umlauf gesetzt ist.
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