Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 18. 
Gleiche Strafe ist auszusprechen, wenn 
in einer Schrist zu einer Zusammenrottung 
aufgefordert wurde, um hiedurch auf die 
Beschlüsse der Kammern oder einer der- 
selben einzuwirken. 
Art. 16. 
Wer in einer Schrift die Unverleh- 
lichkeit des Königs, dessen verfassungmäßige 
Gewalt oder die Thronfolge angreife, wer 
die bestehende Regierungsform mit Spote 
oder Verachtung behandelt, wer die Rechts- 
institute der Ehe, der Familte oder des 
Eigenthums angreist, wer zum Ungehorsam 
gegen die Gesebte oder gegen die Be- 
schlüsse oder Anordnungen der zuständigen 
Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß 
von acht Tagen bis zu sechs Monaten und 
mit Geldbuße von zehn bis einhundert 
Gulden bestraft werden. 
Ist durch solche Aufforderung Unge- 
gehorsam veranlaßt worden, so tritt Ge- 
fängnlß ven vlerzehn Tagen bis zu einem 
Jahre und Geldbuße von fünfundzwanzig 
bis zweihundert Gulden ein. 
Art. 17. 
Wer in einer Schrift Soldaten der 
actlven Armee, oder Landwehrmänner zum 
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Ungehorsam gegen ihre Vorgesehten, zur 
Verweigerung ihres Dienstes oder zum Ab- 
falle, deßgleichen wer andere Persenen zu 
ungeseblicher Bewaffnung auffordert, soll 
mit Gefängniß von drei Monaten bis zu 
einem Jahre und mie Geldbuße von fünf- 
undzwanzig bis fünfhundert Gulden und, 
wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen 
ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis 
zu zwei Jahren und mit Geldbuße von 
fünfzig bis eintausend Gulden bestraft 
werden. 
Art. 138. 
Wer in einer Schrift Handwerksge- 
sellen oder Arbelter zu gemeinschafllicher 
Widersetzlichkeit gegen ihre Meister oder 
Dienstherren auffordert, soll mit Gefängniß 
von acht Tagen bis zu drei Monaten und 
mit Geldbuße von zehn bis fünfzig Gulden 
und, wenn dlie Aufforderung von Erfolg 
gewesen ist, mit Gefängniß von vierzehn 
Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geld- 
buße von fünfzehn bis einhundert Gulden 
bestrast werden. 
Art. 19. 
Mit Gefängniß von acht Tagen bis 
zu drei Monaten und mir Geldbuße von 
zehn bis einhundert Gulden ist zu be- 
strafen, wer in einer Schrift wissentlich
	        
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