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Art. 18.
Gleiche Strafe ist auszusprechen, wenn
in einer Schrist zu einer Zusammenrottung
aufgefordert wurde, um hiedurch auf die
Beschlüsse der Kammern oder einer der-
selben einzuwirken.
Art. 16.
Wer in einer Schrift die Unverleh-
lichkeit des Königs, dessen verfassungmäßige
Gewalt oder die Thronfolge angreife, wer
die bestehende Regierungsform mit Spote
oder Verachtung behandelt, wer die Rechts-
institute der Ehe, der Familte oder des
Eigenthums angreist, wer zum Ungehorsam
gegen die Gesebte oder gegen die Be-
schlüsse oder Anordnungen der zuständigen
Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß
von acht Tagen bis zu sechs Monaten und
mit Geldbuße von zehn bis einhundert
Gulden bestraft werden.
Ist durch solche Aufforderung Unge-
gehorsam veranlaßt worden, so tritt Ge-
fängnlß ven vlerzehn Tagen bis zu einem
Jahre und Geldbuße von fünfundzwanzig
bis zweihundert Gulden ein.
Art. 17.
Wer in einer Schrift Soldaten der
actlven Armee, oder Landwehrmänner zum
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Ungehorsam gegen ihre Vorgesehten, zur
Verweigerung ihres Dienstes oder zum Ab-
falle, deßgleichen wer andere Persenen zu
ungeseblicher Bewaffnung auffordert, soll
mit Gefängniß von drei Monaten bis zu
einem Jahre und mie Geldbuße von fünf-
undzwanzig bis fünfhundert Gulden und,
wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen
ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis
zu zwei Jahren und mit Geldbuße von
fünfzig bis eintausend Gulden bestraft
werden.
Art. 138.
Wer in einer Schrift Handwerksge-
sellen oder Arbelter zu gemeinschafllicher
Widersetzlichkeit gegen ihre Meister oder
Dienstherren auffordert, soll mit Gefängniß
von acht Tagen bis zu drei Monaten und
mit Geldbuße von zehn bis fünfzig Gulden
und, wenn dlie Aufforderung von Erfolg
gewesen ist, mit Gefängniß von vierzehn
Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geld-
buße von fünfzehn bis einhundert Gulden
bestrast werden.
Art. 19.
Mit Gefängniß von acht Tagen bis
zu drei Monaten und mir Geldbuße von
zehn bis einhundert Gulden ist zu be-
strafen, wer in einer Schrift wissentlich