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falsche, zur Beunruhigung der Staatsein-
wohner, zur Störung des öffentlichen Ver-
trauens eder zur Erregung von Gehassig=
keiten geelgnete Nachrichten oder Gerüchte
ausstreur.
Art. 20.
Wer in einer Schrift die Religion
oder Sittenlehren überhaupt, oder die Lehren,
Einrichtungen, Gebräuche einer im Staate
bestehenden Religionsgesellschaft durch Aus-
drücke der Verachtung oder Verspottung
angreift, oder wer die Amtsehre einer öffent-
lichen Kirchenbehörde beleidigt, soll mit
Gefingniß von acht Tagen bis zu einem
Jahre und mit Geldbuße von zehn bis
zwethundert Gulden bestraft werden.
Art. 21.
Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs
Monaten und Geldbuße von zehn bis ein:
hundert Gulden tritt ein, wenn in einer
Schrift durch unzüchtige Darstellung die
Sirtlichkeit beleidigt wird.
. Art. 22.
Wer in einer Schrift das Oberhaupt
eines auswärtigen Staates auf die im Art.
12. bezeichnete Weise beleidigt, wird mie
Gefängniß von einem Monate bis zu einem
Jahre bestraft.
Art. 23.
Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu
sechs Monaten und Geldbuße von fünfzhn
bis zweihundert Gulden trifft deujenigen,
welcher auf dieselbe Weise in einer Schrift
einen bei dem königlichen Hofe beglaubigten
Gesandten oder einen andern mit öfsentli,
chem Charakter bekleideten Bevollmächtigten
eines auswärtigen Staates in dieser seiner
Eigenschaft beleidiget.
Art. 24.
Wer in einer Schrift die Regierung
oder die Behörden eines auswärtigen Staa-
tes durch Beschimpfungen oder Schmähnn=
gen angreift, wer die Einwchner eines aus-
wärtigen Staates zum Aufeuhr oder zur
Widerseßlichkeit aufferdert, hat Gefängniß=
strafe von acht Tagen bis zu drei Monaten
und Geldbuße von zehn bis einhundert Gul-
den verwirkt.
Art. 25.
Die Art. 22., 23. und 24. finden
nur bei jenen Staaten Anwendung, von
deren Regierungen der Grundsaß der Gegen-
seitigkeit angenommen und dieses amtlich
bekannt gemacht ist.
Art. 26.
Wer in einer Schrift die Staatsregie-