Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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falsche, zur Beunruhigung der Staatsein- 
wohner, zur Störung des öffentlichen Ver- 
trauens eder zur Erregung von Gehassig= 
keiten geelgnete Nachrichten oder Gerüchte 
ausstreur. 
Art. 20. 
Wer in einer Schrift die Religion 
oder Sittenlehren überhaupt, oder die Lehren, 
Einrichtungen, Gebräuche einer im Staate 
bestehenden Religionsgesellschaft durch Aus- 
drücke der Verachtung oder Verspottung 
angreift, oder wer die Amtsehre einer öffent- 
lichen Kirchenbehörde beleidigt, soll mit 
Gefingniß von acht Tagen bis zu einem 
Jahre und mit Geldbuße von zehn bis 
zwethundert Gulden bestraft werden. 
Art. 21. 
Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs 
Monaten und Geldbuße von zehn bis ein: 
hundert Gulden tritt ein, wenn in einer 
Schrift durch unzüchtige Darstellung die 
Sirtlichkeit beleidigt wird. 
. Art. 22. 
Wer in einer Schrift das Oberhaupt 
eines auswärtigen Staates auf die im Art. 
12. bezeichnete Weise beleidigt, wird mie 
Gefängniß von einem Monate bis zu einem 
Jahre bestraft. 
Art. 23. 
Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu 
sechs Monaten und Geldbuße von fünfzhn 
bis zweihundert Gulden trifft deujenigen, 
welcher auf dieselbe Weise in einer Schrift 
einen bei dem königlichen Hofe beglaubigten 
Gesandten oder einen andern mit öfsentli, 
chem Charakter bekleideten Bevollmächtigten 
eines auswärtigen Staates in dieser seiner 
Eigenschaft beleidiget. 
Art. 24. 
Wer in einer Schrift die Regierung 
oder die Behörden eines auswärtigen Staa- 
tes durch Beschimpfungen oder Schmähnn= 
gen angreift, wer die Einwchner eines aus- 
wärtigen Staates zum Aufeuhr oder zur 
Widerseßlichkeit aufferdert, hat Gefängniß= 
strafe von acht Tagen bis zu drei Monaten 
und Geldbuße von zehn bis einhundert Gul- 
den verwirkt. 
Art. 25. 
Die Art. 22., 23. und 24. finden 
nur bei jenen Staaten Anwendung, von 
deren Regierungen der Grundsaß der Gegen- 
seitigkeit angenommen und dieses amtlich 
bekannt gemacht ist. 
Art. 26. 
Wer in einer Schrift die Staatsregie-
	        
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