Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

sachen bestehenden Vorschriften zur An- 
wendung. 
Die Staatsanwälte in den Landes- 
thellen diesseits des Rheins haben in Be- 
zug auf alle Arten preßpollzeilicher Ueber- 
tretungen dieselben Pflichten und Befugnisse, 
welche sie vermöge des Gesebes vom 10. No- 
vember 1848, die Abänderungen des zwei- 
ten Theils des Strafgesetzbuches vom Jahre 
1813 betreffend, in Bezug auf Vergehen 
haben. 
Arc. 36. 
Ehrenkrankungen, welche durch elne 
Schrife begangen werden, aber niche die 
Merkmale einer der im II. Titel bezeich 
neten schwereren Uebertretungen an sich tra- 
gen, sind mit Arrest bis zu acht Tagen und 
mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzig Gul- 
den zu bestrasen. Es findet deßfalls keine 
Verfolgung von Amtewegen statt, sondern 
der Beleidigte hat bei dem Strafgerlchte 
Klage zu erheben, und die erforderlichen 
Beweise beizubringen. 
Doas Gericht erkennt nach Anhbrung 
des Staatsanwaltes sewohl über Schuld 
und Strase, als über die civilrechtlichen 
Ansprüche. 
Dem Staatsanwalte steht gegen das 
Urtheil keine Berufung zu, wohl aber dem 
Kläáger und dem Beklagten. 
106 
Auf die Berufung des Kldgers kann 
das Urtheil auch im Strafpuncte zum Nach- 
theile des Beklagten abgeändert werden. 
Art. 37. 
Wer ohne vorausgehende Anzeige bei 
der Obrigkelt Schriften mit einer Privat- 
presse hervorbringt und ausgibt, soll mit 
Aerest bis zu vierzehn Tagen und mit einer 
Geldbuße bis zu hundert Gulden belege 
werden. 
Zugleich kann das Gericht die Con- 
fiecation des sämmelichen Druckereigerhhes, 
dann der vorhandenen Exemplare der un- 
befugt gedruckten Schriften aussprechen. 
Die gewerbspolizellichen Bestimmun, 
gen erleiden durch gegenwärtigen Artikel 
keine Aenderung. 
Art. 38. 
Wer ohne Berechtigung mit Schriften 
Handel trelbt, wer ohne obrigkeitliche Er- 
laubniß damit hausirt, oder auf Straßen 
oder öffentlichen Plätzen Schriften aus- 
streut; anbietet oder auhefter, deßgleichen 
wer ohne folche Erlaubniß mit Schriften 
hausiren, oder solche auf Straßen oder öf- 
sentlichen Plätzen ausbleten, ausstreuen oder 
anheften läße, wird mit Arrest bis zu vier, 
zehn Tagen und um Geld bis zu fünfzig 
Gulden bestraft. 
10“
	        
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