Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Zugleich kann das Gericht die Con- 
fiscation der zum unbefugten Verkehre an- 
geschafften oder gesetzwidrig im Publicum 
verbreiteten, jedoch noch nicht in fremdes 
Eigenthum übergegangenen Schriften aus- 
sprechen. 
Art. 39. 
Jeder im Königreiche herauskommen- 
den Schrift soll Name und Wohnort des 
Druckers oder Verlegers, oder wenn sie 
auf Straßen oder öffentlichen Plätzen an- 
geheftet wird, auch der Name des Ver- 
fassers beigesetzt werden. 
Ist diese Belsetzung auf einer Schrife 
unterlassen worden, so trifft den Inhaber 
der Druckerei sowie den Verbreiter eine 
Geldbuße bis zu zweihundert Gulden. Zu- 
gleich kann das Gericht die Confiscation 
einer solchen Schrift aussprechen. 
Art. 40. 
Dle Bestimmungen des Art. 39. finden 
gegen den Inhaber der Druckerei und den 
wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn 
einer Schrift ein erdichteter Name oder 
ein erdichteter Wohnort des Druckers oder 
Verlegers, beziehungsweise des Verfassers, 
beigesetzt ist. " 
Art. 41. 
Enthält die Schrift fälschlicher Weise 
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den Namen eines anderen Druckers oder 
Verlegers, beziehungsweise Verfassers, so 
hat der Inhaber der Druckerel, sowie der 
wissentliche Verbreiter der Schrift neben 
der im Art. 39. genannten Geldbuße noch 
eine Arreftstrafe bis zu vier Wochen verwirke. 
Art. 42. 
Die Polizelbehörde ist befuge, jede 
Schrift, welche hausiet, oder auf Strassen 
oder auf öffentlichen Plätzen ausgestreut, 
angeboten oder angeheftet wird, sogleich 
mit Beschlag zu belegen, wenn dabei den 
Bestimmungen der Art. 37 bis 41. zuwider 
gehandelt wurde. 
Art. 43. 
Für jede im Königreiche herauskom- 
mende Zeitung und periodische Schrift soll 
ununterbrochen ein verantwortlicher Re- 
dacteur bestehen, und auf jedem Blate, 
Stück oder Hefe der Zeitung oder perlo- 
dischen Schrift genannt seyn. 
Der Redacteur muß volljährig seyn. 
Der Redacteur einer im Königreiche 
herauekommenden Zeitung muß im König- 
reiche seinen ständigen Wohnsitz haben. 
Diejenigen, welche wegen eines Ver- 
brechens, wegen Vergehens des Diebstahls, 
der Unterschlagung, des Betruges oder 
der Fälschung verurtheilt worden sind, können
	        
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