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Wenn aber durch den Inhalt der
Schrift eine Verbrechens= oder Vergehens-
strafe verwirkt ist, oder wenn mehrere po-
lizeilich strafbare Uebertretungen zusammen-
treffen, so kommen die Bestimmungen des
Art. 4. über den Zusammenfluß zur An-
wendung.
Das Nämliche gile hinsichtlich des
Räckfalls.
Arc. 47.
Der Herausgeber oder Verleger einer
Zeitung oder periodischen Schrift ist schul-
dig, in Beziehung auf die in derselben vor-
getragenen Thatsachen jede amtliche oder
amtlich beglaubigte Berichtigung, sowie
jede andere, Schmähungen oder Beleidi-
gungen nicht enthaltende Berichtigung des
Angegriffenen, soweit letztere den Raum
des Angriffes nicht überschreltet, unentgelt-
lich, unverändert, ohne beigefügte Bemer-
kungen, mit den Lettern des Angriffes und
in jener Abtheilung des Blattes, in welcher
der Angriff stand, in das der zeschehenen
Mtttheilung zunächst oder zweitfolgende
Blatt, Stück oder Heft aufzunehmen.
Die Mittheilung der Berichtigung
ist auf Verlangen zu bescheinigen.
Der zuwiderhandelnde Heransgeber
oder Verleger ist in eine Geldbuße bis zu
fünfzig Gulden zu verurcheilen.
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Art. 48.
Wenn gegen den Herautigeber oder Ver-
leger einer Zeitung oder periodischen Schtift
wegen Uebertretung einer im gegenwaͤrtigen
Gesetze enthaltenen Strafbestimmung eine
Verurtheilung erfolgt, so soll zugleich die
unentgeltliche Aufnahme des Urtheils in
das naͤchstfolgende Blatt, Stuͤck oder Heft
von dem Gerichte angeordriet werden.
Unterlaͤßt der Herausgeber oder Ver-
leger diese Aufnahme in der festgesetzten Frist,
so ist er in eine Arreststrafe bls zu vier,
zehn Tagen, und in eine Geldbuße bis zu
hundert Gulden zu verurtheilen.
Art. 49.
Die Strafbarkeit der Preßpolizeiüber=
tretungen erlischt, wenn von dem Zeit-
punkte an, wo die Uebertretung begangen
oder das eingeleitete Verfahren unterbro-
chen und sodann nicht weiter fortgesetzt
worden ist, drei Monare abgelaufen sind.
Hat sich aus einer Uebertretung ein
forrdauerndes gesetzwidriges Verhäleniß ge-
bildet, so fängt der Lauf der Verjährung
so lange nicht an, als dieses Verhältniß
bestehr.