Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Schlußbestimmungen. 
Art. 50. 
Was im gegenwärtigen Geseste über 
Schriften bestimmt ist, gilt eben so von 
allen Druckschristen, Gemälden, Wiildern, 
Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnissen der 
bithographie, Holzschnitten, und übe rhaupt 
allen Arten vervielfältigter oder zur Ver- 
vielfältigung geeigneter sinnlicher Darstellun- 
gen, oder Mittheilungen an das Publlcum. 
Art. 51. 
Wenn aus einem Verlage oder aus 
einer Druckerei binnen eines Jahres wenig- 
stens zwei Scheiften hervorgegangen sind, 
die wegen Preß-Verbrechens oder Vergehens 
zur Verurtheilung Veranlassung gegeben ha- 
ben, und innerhalb Jahresfeist vom letzten 
rechtskräftigen Erkenntnisse an aus diesem 
Verlage oder dieser Druckerei eine neue 
Schrift erscheint, die ein solches Verbre- 
chen oder Vergehen enthälr, so ist die zu- 
ständige Gewerbspolizeibeherde, jedoch nur 
während drei Monaten von dem rechtskräf- 
tigen Urtheile über diese neue strafrechtliche 
Handlung an berechtigt, gegen den Verleger 
oder Drucker die Gewerbebefugniß auf höch- 
stens ein Jahr lang einzuziehen. 
War diese Maßregel gegen den Ver- 
leger oder Drucker berelts einmal in Folge 
  
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vorstehender Bestimmung verhängt worden, 
so kann unter den nämlichen Voraussetun- 
gen und innerhalb der nämlichen Frist die 
gänzliche Einziehung der Gewerbsbefugniß 
angeordnet werden. 
Art. 52. 
Die nach diesem Gesetze eingehenden 
Geldstrafen und die nach Art. 27. confis- 
cirten Sammelgelder fallen dem Kreisschul- 
sonde desjenigen Regierungsbezirkes zu, in 
weschem die Verurtheilung erfolgt, und wer- 
den nach dem Gutachten des Landrathes 
verwendet. 
Art. 53. 
Bei der Entscheidung über die durch 
Mißbrauch der Presse begründeten civilrecht- 
lichen Ansprüche ist eine Eidesableistung zur 
Auemittelung der Entschädigungssumme nicht 
zuldssig. 
Die Festsetzung der letzteren erfolg le- 
diglich nach richterlichem Ermessen. 
Art. 54. 
Ju allen, in Tit. II. gegenwrtigen 
Gesetzes aufgeführten Fällen ist an die Ge- 
schwornen bet Strafe der Nichtigkeit auch 
die Frage zu ftellen, ob mildernde Umständ 
vorhanden seien. 
Im Falle diese Frage bejaht wird, darf 
bei Ausmessung der Strafe die Hüälfte der
	        
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