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Schlußbestimmungen.
Art. 50.
Was im gegenwärtigen Geseste über
Schriften bestimmt ist, gilt eben so von
allen Druckschristen, Gemälden, Wiildern,
Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnissen der
bithographie, Holzschnitten, und übe rhaupt
allen Arten vervielfältigter oder zur Ver-
vielfältigung geeigneter sinnlicher Darstellun-
gen, oder Mittheilungen an das Publlcum.
Art. 51.
Wenn aus einem Verlage oder aus
einer Druckerei binnen eines Jahres wenig-
stens zwei Scheiften hervorgegangen sind,
die wegen Preß-Verbrechens oder Vergehens
zur Verurtheilung Veranlassung gegeben ha-
ben, und innerhalb Jahresfeist vom letzten
rechtskräftigen Erkenntnisse an aus diesem
Verlage oder dieser Druckerei eine neue
Schrift erscheint, die ein solches Verbre-
chen oder Vergehen enthälr, so ist die zu-
ständige Gewerbspolizeibeherde, jedoch nur
während drei Monaten von dem rechtskräf-
tigen Urtheile über diese neue strafrechtliche
Handlung an berechtigt, gegen den Verleger
oder Drucker die Gewerbebefugniß auf höch-
stens ein Jahr lang einzuziehen.
War diese Maßregel gegen den Ver-
leger oder Drucker berelts einmal in Folge
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vorstehender Bestimmung verhängt worden,
so kann unter den nämlichen Voraussetun-
gen und innerhalb der nämlichen Frist die
gänzliche Einziehung der Gewerbsbefugniß
angeordnet werden.
Art. 52.
Die nach diesem Gesetze eingehenden
Geldstrafen und die nach Art. 27. confis-
cirten Sammelgelder fallen dem Kreisschul-
sonde desjenigen Regierungsbezirkes zu, in
weschem die Verurtheilung erfolgt, und wer-
den nach dem Gutachten des Landrathes
verwendet.
Art. 53.
Bei der Entscheidung über die durch
Mißbrauch der Presse begründeten civilrecht-
lichen Ansprüche ist eine Eidesableistung zur
Auemittelung der Entschädigungssumme nicht
zuldssig.
Die Festsetzung der letzteren erfolg le-
diglich nach richterlichem Ermessen.
Art. 54.
Ju allen, in Tit. II. gegenwrtigen
Gesetzes aufgeführten Fällen ist an die Ge-
schwornen bet Strafe der Nichtigkeit auch
die Frage zu ftellen, ob mildernde Umständ
vorhanden seien.
Im Falle diese Frage bejaht wird, darf
bei Ausmessung der Strafe die Hüälfte der