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beschraͤnkte, zur Jagdausuͤbung jedoch nicht
berechtigende eigene Karten unentgeltlich aus-
zustellen.
Art. 10.
Die Jagdkarten werden auf die Dauer
je eines Kalenderjahres ausgestellt und gel-
ten für das ganze Land.
Art. 17.
Die Verhandlungen über die Ausstel-
lung von Jagdkarten unterliegen weder der
Taxe noch der Stempelrflicht.
Art. 18.
Jagdkarten müssen verwelgert werden:
1) den wegen Geisteskrankheit unter Cu-
ratel Gestellten oder notorisch Geistes-
kranken;:
2) den unter polizetliche Aufsicht Gestell-
ten;
3) denjenigen, welche ihren Lebensunter-
halt Armuths halber aus öffentlichen
Gemeinde= oder Stiftungscassen und
Anstalten erhalten;
4) jedem, welcher wegen eines Verbrechens
oder wegen Vergehens der Fälschung,
des Betruges, Diebstahles oder der
Unterschlagung verurthellt worden ist.
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Art. 19.
Jagdkarten können verweigert werden:
1) den Minderjährigen und Verschwen-
dern;
2) jedem, welcher wegen Bettels, rach-
süchitger oder muthwilliger Beschädl,
gung von Baumen, Früchten auf den
Halmen, oder Pflanzungen, oder wegen
Jagdfrevels bestraft worden ist;
3) jedem, welcher wegen einer fahrldssigen,
durch eine Schußwaffe begangenen Töd-
tung oder Verwundung, oder wegen des
auf gleiche Weise begangenen Vergehens
vorsätzlicher Körperverletzung, so wie
4) jedem, welcher wegen Verletzung der
persönlichen Sicherheit, durch Selbst-
hülse oder Strung des häuslichen
Friedens verurtheilt worden ist;
5) allen Handwerksgesellen, Dienstboten,
und in solcher Kategorie stehenden Per,
sonen.
Arct. 20.
Die Districtspolizeibehörde ist berech-
tiget und beziehungsweise verpflichter, die
ausgestellte Jagdkarte und resp. Jagd= und
Forstschußzkarte, — Schutzgewehrscheine, —
einzujfiehen, wenn nach der Ausstellung in
der Person des Inhabers einer der in den