Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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beschraͤnkte, zur Jagdausuͤbung jedoch nicht 
berechtigende eigene Karten unentgeltlich aus- 
zustellen. 
Art. 10. 
Die Jagdkarten werden auf die Dauer 
je eines Kalenderjahres ausgestellt und gel- 
ten für das ganze Land. 
Art. 17. 
Die Verhandlungen über die Ausstel- 
lung von Jagdkarten unterliegen weder der 
Taxe noch der Stempelrflicht. 
Art. 18. 
Jagdkarten müssen verwelgert werden: 
1) den wegen Geisteskrankheit unter Cu- 
ratel Gestellten oder notorisch Geistes- 
kranken;: 
2) den unter polizetliche Aufsicht Gestell- 
ten; 
3) denjenigen, welche ihren Lebensunter- 
halt Armuths halber aus öffentlichen 
Gemeinde= oder Stiftungscassen und 
Anstalten erhalten; 
4) jedem, welcher wegen eines Verbrechens 
oder wegen Vergehens der Fälschung, 
des Betruges, Diebstahles oder der 
Unterschlagung verurthellt worden ist. 
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Art. 19. 
Jagdkarten können verweigert werden: 
1) den Minderjährigen und Verschwen- 
dern; 
2) jedem, welcher wegen Bettels, rach- 
süchitger oder muthwilliger Beschädl, 
gung von Baumen, Früchten auf den 
Halmen, oder Pflanzungen, oder wegen 
Jagdfrevels bestraft worden ist; 
3) jedem, welcher wegen einer fahrldssigen, 
durch eine Schußwaffe begangenen Töd- 
tung oder Verwundung, oder wegen des 
auf gleiche Weise begangenen Vergehens 
vorsätzlicher Körperverletzung, so wie 
4) jedem, welcher wegen Verletzung der 
persönlichen Sicherheit, durch Selbst- 
hülse oder Strung des häuslichen 
Friedens verurtheilt worden ist; 
5) allen Handwerksgesellen, Dienstboten, 
und in solcher Kategorie stehenden Per, 
sonen. 
Arct. 20. 
Die Districtspolizeibehörde ist berech- 
tiget und beziehungsweise verpflichter, die 
ausgestellte Jagdkarte und resp. Jagd= und 
Forstschußzkarte, — Schutzgewehrscheine, — 
einzujfiehen, wenn nach der Ausstellung in 
der Person des Inhabers einer der in den
	        
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