Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Artikeln 18. und 19. angeführten Gründe 
eintritt oder erst bekannt wird. 
Art. 21. 
Gegen die von der Districtspolizeibe= 
hörde verweigerte Ausstellung oder verfügte 
Einziehung einer solchen Karte ist eine Be- 
rufung an die einschlägige königliche Regie- 
rung, Kammer des Innern, innerhalb vier- 
zehn Tagen vom Tage der Eröffnung des 
districcspolizetlichen Beschlusses an, zulässig. 
Art. 22. 
Im Falle der Einzlehung der für einen 
Jagdpächter ausgestellten Jagdkarte ist — 
in so ferne nicht die allenfallsigen Mitpäch- 
ter dessen Verbindlichkelt übernehmen, oder 
eine Uebertragung des Pachtes an einen An, 
dern nach Art. 12. erfolgt — der Jagd- 
pachtvertrag ohne Pachtentschädigung des 
Pächters sofort gelöst. 
Die in einem solchen Falle für die 
Verpächter und Mitpächter entspringenden Be- 
schädigungen bleiben — insoferne der Pacht- 
vertrag nichts Anderes bestimmt, — der Aus- 
tragung vor dem Cidllrichter vorbehalten. 
Art. 23. 
Einer polizellichen Geldstrafe bis zu 
25 fl. unterliegt, abgesehen von sonstiger 
Strafbarkeit: 
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1) wer von der ihm zustehenden Befug- 
niß zur Jagdausuͤbung Gebrauch macht, 
bevor er eine Jagdkarte geloͤst hat; 
2) wer seine Jagdkarte bei Ausuͤbung der 
Jagd nicht mit sich fuͤhrt, oder mit 
einer auf fremden Namen ausgestellten 
oder bereits abgelaufenen Jagdkarte jagt; 
3) wer einen Jagdgast auf die Jagd nimmr, 
der eine Jagdkarte nicht gelöst hat; 
4) wer ohne Begleitung des zur Jagdaus“ 
übung Berechtigten jage; 
5) wer bei Ausübung der Jagd sich gegen 
die feld-, forst-, jagd= und sicherheics- 
polizeilichen Vorschriften verfehle; 
6) wer den poltzellichen Vellzugsbeamten 
und Dienern die Vorzeigung der Jagd- 
karte und, bei sich ergebenden Anstän-= 
den deren Abgabe verweigert. 
Jeder, der wegen Nichtlösung einer 
Jagdkarte als Jagdfrevler bestraft wird, 
soll außer der gesetzlichen Strafe noch zur 
Zahlung einer, dem Preise der Jagdkarte 
gleichkommenden Summe verurtheilt werden. 
Die erkannte Geldstrafe wird in den 
Fällen des Arc. 34. und nach der Analegie 
des Art. 35. Thl. I. des Strafgesetbuches 
in eine verhältnißmäßige Arreststrafe ver- 
wandelt. 
Die Untersuchung und Aburthetlung 
erfolgt nach den für die Behandlung von
	        
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