Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Verant- 
worklichkeit der Minister betreffend, erhoben 
werden, ist bei dem obersten Gerichtshofe 
aus dem Präsidenten, sechs Räthen, einem 
Gerichtsschreiber und zwölf Geschwornen 
zu bilden. Die allgemeinen Bestimmungen 
des Scrafprocesses, insbesondere über das 
Verfahren vor den ordentlichen Schwurge- 
richten finden auch auf den Staatsgerichts- 
hof Anwendung, in so weit nicht durch das 
gegenwärtige Gesetz eine Abänderung ge, 
troffen ist. 
Art. 2. 
Finden sich die Kammern des Land- 
tages oder eine derselben veranlaßt, gegen 
einen Minister oder dessen Stellvertreter auf 
dem Grunde der Art. IX. und X. des oben 
bemerkten Gesehes förmliche Anklage zu er- 
heben, so sind die Anklagepuncte bestimmt 
zu bezeichnen und in jeder Kammer durch 
einen besondern Ausschuß zu prüfen. 
Zum Zwecke der Prüfung der Anklage- 
puncte sind die betreffenden Ausschüsse er 
mächtiger: 
1) mündliche oder schriftliche Gutachten 
von Sachverständigen zu erheben; 
#) die Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verstindigen durch den ordentlichen 
Richter nach Maßgabe der allgemeinen 
gesetlichen Bestimmungen zu veran- 
lassen, und « 
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3) von den einschlaͤgigen Staatsministerien 
die noͤthigen auf den Gegenstand der 
Anklage bezuͤglichen Erlaͤuterungen zu 
verlangen. 
Art. 3. 
Nach Prüfung der Anklagepuncte und 
Vernehmung des betheiligten Ministers mit 
seiner schriftlichen Verantwortung haben 
die besondern Ausschüsse den Kammern über 
das Ergebniß Bericht zu erstarten. 
Vereinigen sich beide Kammern über 
die Anklage, so bringen sie ihren Beschluß 
an den König. 
Der König läßt den Kammerbeschluß 
dem Präsidenten des obersten Gerichtshofes 
mittheilen; die zur Elnreichung und Ver- 
tretung der Anklage gewählten Mitglieder 
der Kammern (Anklagebevollmachtigten) ha- 
ben dem Prsidenten des obersten Gerichts- 
hofes die Anklageschrift nebst den gepflo- 
genen Erhebungen zu übergeben und den 
Antrag auf Zusammenberufung des Staats= 
gerichtshofes zu stellen. 
Der Präsident läße den betreffenden 
Kammerbeschluß und die Anklageschrift dem 
Angeklagten zufertigem und veranlaßt so- 
gleich die Bildung des Staatsgerichtshofs. 
Art. 4. 
Zum Behufe der Bildung des Schwur- 
gerichtes hat der Lbandrath jedes Kreises
	        
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