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Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Verant-
worklichkeit der Minister betreffend, erhoben
werden, ist bei dem obersten Gerichtshofe
aus dem Präsidenten, sechs Räthen, einem
Gerichtsschreiber und zwölf Geschwornen
zu bilden. Die allgemeinen Bestimmungen
des Scrafprocesses, insbesondere über das
Verfahren vor den ordentlichen Schwurge-
richten finden auch auf den Staatsgerichts-
hof Anwendung, in so weit nicht durch das
gegenwärtige Gesetz eine Abänderung ge,
troffen ist.
Art. 2.
Finden sich die Kammern des Land-
tages oder eine derselben veranlaßt, gegen
einen Minister oder dessen Stellvertreter auf
dem Grunde der Art. IX. und X. des oben
bemerkten Gesehes förmliche Anklage zu er-
heben, so sind die Anklagepuncte bestimmt
zu bezeichnen und in jeder Kammer durch
einen besondern Ausschuß zu prüfen.
Zum Zwecke der Prüfung der Anklage-
puncte sind die betreffenden Ausschüsse er
mächtiger:
1) mündliche oder schriftliche Gutachten
von Sachverständigen zu erheben;
#) die Vernehmung von Zeugen und Sach-
verstindigen durch den ordentlichen
Richter nach Maßgabe der allgemeinen
gesetlichen Bestimmungen zu veran-
lassen, und «
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3) von den einschlaͤgigen Staatsministerien
die noͤthigen auf den Gegenstand der
Anklage bezuͤglichen Erlaͤuterungen zu
verlangen.
Art. 3.
Nach Prüfung der Anklagepuncte und
Vernehmung des betheiligten Ministers mit
seiner schriftlichen Verantwortung haben
die besondern Ausschüsse den Kammern über
das Ergebniß Bericht zu erstarten.
Vereinigen sich beide Kammern über
die Anklage, so bringen sie ihren Beschluß
an den König.
Der König läßt den Kammerbeschluß
dem Präsidenten des obersten Gerichtshofes
mittheilen; die zur Elnreichung und Ver-
tretung der Anklage gewählten Mitglieder
der Kammern (Anklagebevollmachtigten) ha-
ben dem Prsidenten des obersten Gerichts-
hofes die Anklageschrift nebst den gepflo-
genen Erhebungen zu übergeben und den
Antrag auf Zusammenberufung des Staats=
gerichtshofes zu stellen.
Der Präsident läße den betreffenden
Kammerbeschluß und die Anklageschrift dem
Angeklagten zufertigem und veranlaßt so-
gleich die Bildung des Staatsgerichtshofs.
Art. 4.
Zum Behufe der Bildung des Schwur-
gerichtes hat der Lbandrath jedes Kreises