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bei seinem nächsten Zusammentritte aus der
Hauptliste der bei den ordentlichen Schwur--
gerichtssitzungen zu verwendenden Geschwor-
nen fünfzig Geschworne für den Staatsge-
richtshof zu wählen.
Zu jeder Wahl wird die absolute Stim-
menmehrheit der Wahlenden erfordert.
Die Mttglieder des Landraths und
der beiden Kammern des vandtages sind
nicht wählbar. Aus den auf solche Weise
vom Landrathe ausgewählten Personen bildet
sich die besondere Liste der bei dem Staats-
gerichtshofe zu verwendenden Geschwornen,
welche gleichzeitig mit der allgemelnen Haupt-
liste berichtiget und ergänzt wird.
Art. 5.
In dem pfalzischen Kreise sind mit
Ausnahme der Mitglieder des Landrathes
und der Kammern des Landtages alle Per-
sonen wählbar, welche nach den gesehlichen
Bestimmungen das Amt eines Geschwornen
versehen können.
Zu diesem Ende hat der Regierungs=
präsident dem Landrathe bel seinem nächsten
Zusammentritte das Verzeichniß dieser Per-
sonen vorzulegen, welches die Hauptliste
in den übrigen Kreisen vertritt. Der Prc-
sident darf bei Anfertigung dieses Verzeich-
nisses von der gemäß Art. 386. des pfäl-
zischen Gesetzbuches über das Strafverfahren
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ihm zustehenden Befugniß keinen Gebrauch
machen.
Art. 6.
Sobald die Zusammenberufung des
Sctaatsgerichtshofes veranlaßt ist, har der
Regierungsprdsident jedes Kreises, von dem
Präsidenten des obersten Gerichtshofes dazu
aufgefordert, die vom Landrathe angefertigte
besondere Geschwornenliste für den Staats-
gerichtshof dem Alppellationsgerichtspräsi=
denten des Kreises mitzutheilen.
Ven diesem werden sodann in Gegen-
wart von vier Mitgliedern des Gerichts-
hofes und unter Zuziehung des Staatsan-
walts aus den in eine Urne zu legenden
Namen sämmtlicher auf jene besondere Siste
gesetzten Staatsbürger für die bevorstehende
Sitzung des Staatsgerichtshofes fünf her-
vorgezogen.
Art. 7.
Die Verzeichnisse der in solcher Weise
gezogenen Geschwornen sind in kürzester Frist
an den Präsidenten des obersten Gerichts-
hofses einzusenden, welcher sie sämmtlich
in ein Hauptverzeichniß zusammenstellen und
dieses wenigstens acht Tage vor Eröffnung
der Sitzung den Anklagebevollmächtigten
sowie dem Angeklagten zustellen läßt.
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