Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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mung die Anklagebevollmächtigten oder der 
Angeklagte wenigstens acht Tage vor Er- 
öffnung der Sitzung beantragt, und deren 
Namen, Stand und Aufenthaltsort sie sich 
in derselben Zeit durch Vermittlung des 
Prdsidenten gegenseitig bekannt gegeben haben. 
Art. 16. 
An dem festgesetzten Tage geht die Ver- 
handlung und die Aburtheilung des Ange- 
klagten durch die Geschwornen selbst dann 
vor sich, wenn der Angeklagte der gehörigen 
Vorladung ungeachtet ausgeblieben seyn sollte. 
Art. 17. 
Sind von den geladenen Geschwornen 
nicht wenigstens dreißig erschienen, so ist die 
Situng zu vertagen, und die ausgebliebenen 
Geschwornen sind vom Gerichtshofe, außer 
der im nachstehenden Art. 18. bestimmten 
Geldstrafe, in die Kosten der vereitelten 
Sitzung zu verurthellen. 
Art. 18. 
Jeder Geschworne, welcher auf die 
badung weder erschienen ist, noch sein Aus- 
bleiben auf zulängliche Weise entschuldiget, 
oder sich vor dem Schlusse der Sihung wie- 
der eigenmächtig entfernt hat, verfälle in 
eine Geldstrafe von einhundert bis fünfhun- 
dert Gulden. 
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Art. 19. 
Die erwachsenen Acten werden in das 
Archio des obersten Gerichtehofes abgeliefert. 
Wenn jedoch gegen den Angeklagten 
wegen zusammentreffender gemeiner oder Amts- 
Verbrechen ein welteres Strafverfahren ein- 
geleitet oder ein Entschädigungsansoruch er- 
hoben wird, so können sie an die betreffen- 
den ordentlichen Gerichte hinausgegeben 
werden. 
Den beiden Kammern des Landtages 
ist gestattet, zu jeder Zeit von diesen Acten 
durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte auf 
der Canzlei des obersten Gerichtehofes Ein- 
sicht zu nehmen. 
Art. 20. 
In jedem Stande des Verfahrens vor 
dem Endurtheilekann durch einen dem Staats- 
gerichtshofe mitzutheilenden Beschluß der 
beiden Kammern des Landtages auf die 
weitere Verfolgung der Anklage verzichtet 
werden. 
Dieser Verzicht steht einem von der 
Anklage freisprechenden Erkenntnisse gleich. 
Art. 21. 
Eine Vertagung oder Auflösung des 
Landtages hat auf die Verfeolgung der An- 
klage, und auf die Stellung der Anklagebe- 
vollmächilgten keinen Einfluß.
	        
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