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mung die Anklagebevollmächtigten oder der
Angeklagte wenigstens acht Tage vor Er-
öffnung der Sitzung beantragt, und deren
Namen, Stand und Aufenthaltsort sie sich
in derselben Zeit durch Vermittlung des
Prdsidenten gegenseitig bekannt gegeben haben.
Art. 16.
An dem festgesetzten Tage geht die Ver-
handlung und die Aburtheilung des Ange-
klagten durch die Geschwornen selbst dann
vor sich, wenn der Angeklagte der gehörigen
Vorladung ungeachtet ausgeblieben seyn sollte.
Art. 17.
Sind von den geladenen Geschwornen
nicht wenigstens dreißig erschienen, so ist die
Situng zu vertagen, und die ausgebliebenen
Geschwornen sind vom Gerichtshofe, außer
der im nachstehenden Art. 18. bestimmten
Geldstrafe, in die Kosten der vereitelten
Sitzung zu verurthellen.
Art. 18.
Jeder Geschworne, welcher auf die
badung weder erschienen ist, noch sein Aus-
bleiben auf zulängliche Weise entschuldiget,
oder sich vor dem Schlusse der Sihung wie-
der eigenmächtig entfernt hat, verfälle in
eine Geldstrafe von einhundert bis fünfhun-
dert Gulden.
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Art. 19.
Die erwachsenen Acten werden in das
Archio des obersten Gerichtehofes abgeliefert.
Wenn jedoch gegen den Angeklagten
wegen zusammentreffender gemeiner oder Amts-
Verbrechen ein welteres Strafverfahren ein-
geleitet oder ein Entschädigungsansoruch er-
hoben wird, so können sie an die betreffen-
den ordentlichen Gerichte hinausgegeben
werden.
Den beiden Kammern des Landtages
ist gestattet, zu jeder Zeit von diesen Acten
durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte auf
der Canzlei des obersten Gerichtehofes Ein-
sicht zu nehmen.
Art. 20.
In jedem Stande des Verfahrens vor
dem Endurtheilekann durch einen dem Staats-
gerichtshofe mitzutheilenden Beschluß der
beiden Kammern des Landtages auf die
weitere Verfolgung der Anklage verzichtet
werden.
Dieser Verzicht steht einem von der
Anklage freisprechenden Erkenntnisse gleich.
Art. 21.
Eine Vertagung oder Auflösung des
Landtages hat auf die Verfeolgung der An-
klage, und auf die Stellung der Anklagebe-
vollmächilgten keinen Einfluß.