Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

nach den bisherigen Beslimmungen, jedoch 
mit Beschränkung auf die bis 31. März 
nächsthin verfallenden Ziele, auch im Jahre 
1834/ zu erheben. 
Art. 2. 
Mit den nach Art. 1. zur provisori- 
schen Erhebung kommenden Steuern sind 
auch die auf dieselben treffenden Kreisbei- 
schlaͤge gleichfalls in dem fuͤr das Jahr 18 8 
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bestimmten Maße für 1849050 zu erheben, 
gegen Abrechmung auf den Beischlagsbetrag, 
welcher innerhalb des für jeden Kreis zu be- 
stimmenden Maximums durch den ndchsten 
Landraths-Abschied festgesetzt werden wird. 
Art. 3. 
Unser Staateminister der Finanzen 
ist mir dem Wollzuge dieses Gesetzes beauf- 
tragt. 
Gegeben Rymphenburg, den 18. November 1849. 
Marx. 
v. Aleinschrod. Dr. Aschenbrenner. 
Dr. Ningelmann. 
v. Lüder. v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
ath Seb. v. Kobell.
	        
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