nach den bisherigen Beslimmungen, jedoch
mit Beschränkung auf die bis 31. März
nächsthin verfallenden Ziele, auch im Jahre
1834/ zu erheben.
Art. 2.
Mit den nach Art. 1. zur provisori-
schen Erhebung kommenden Steuern sind
auch die auf dieselben treffenden Kreisbei-
schlaͤge gleichfalls in dem fuͤr das Jahr 18 8
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bestimmten Maße für 1849050 zu erheben,
gegen Abrechmung auf den Beischlagsbetrag,
welcher innerhalb des für jeden Kreis zu be-
stimmenden Maximums durch den ndchsten
Landraths-Abschied festgesetzt werden wird.
Art. 3.
Unser Staateminister der Finanzen
ist mir dem Wollzuge dieses Gesetzes beauf-
tragt.
Gegeben Rymphenburg, den 18. November 1849.
Marx.
v. Aleinschrod. Dr. Aschenbrenner.
Dr. Ningelmann.
v. Lüder. v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
ath Seb. v. Kobell.