Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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der Einkommen-- und Capitalsteuer einst—- 
weilen gegen seinerzeitige Abrechnung auf die 
für die VI. Finanzperlode, namenrlich für das 
Jahr 1849%0 festzusetzenden Steuern und 
Kreisumlagen, an den Verfallzeiten bis 
31. März d. Is. nach den bisherigen Bes 
stimmungen zu erheben, wird hiemic auch 
Gegeben München, den 27. April 
von der Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. 
v. Cũder. 
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auf die nach dem 31. Maͤrz fuͤr das Etats- 
sahr 184950 verfallenden Ziele erstrecke. 
Art. 2. 
Unser Staatsminister der Finanzen 
ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauf- 
tragt. 
1850. 
a x. 
v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann. 
3. Bwehl. 
Nach dem Besehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
MNath Seb. v. Kobell.
	        
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