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schaffung solcher Gegenstände, die schon im ermachtige, zur Deckung dieser belden Cre-
Frieden bet dem erhöhten Sctande der Ar-
mee und zu deren gehörigen Wehrfähtgkeit
vorhanden seyn sollen, werden dem Kriegs-
minister 2,700,000 Gulden zur Verfügung
gestellt.
Art. 2.
Zur Deckung derjenigen Bedürfnisse
und Leistungen, welche dem Staate in Folge
der durch die Zeitverhältnisse dringend ge-
botenen höheren Aufstellung der Armee vom
1. October 1849 bis hieher bereits erwach-
sen sind und bis Ende Juni d. Is. noch
weiters zu bestreiten seyn werden, wird ein
weiterer Credit von 4,150,000 Gulden
eröffnet, welche Summe dem Kriegemini-
ster für den bezeichneten Zweck je nach
Umständen und Bedarf theilweise oder im
Ganzen zu überweisen ist.
Art. 3.
Der Staateminister der Finanzen wird
dite im Wege des Anlehens die Summe
von 7 Millionen Gulden al pari aufzu-
bringen, und für deren Flüssigmachung zu
sorgen.
Art. 4.
Dieses Anlehen wird nach den Be-
12. Mai
1848 resp. 243. December 1849, die Auf-
stimmungen der Gesetze vom
nahme eines Anlehens im Wege der feei-
willigen Subscription, resp. die Erweite-
rung und Fortsehzung desselben betreffend,
auf die grund., zins-, zehent= und lehenherr-
lichen Gefälle des Staates versichert und
daraus auch verzinst und getilgt, mit der
alleinigen Modification, daß die im Arrikel
4. des erstgenannten und im Artiikel 1.
des letzteren Gesetzes anberaumten Einlö:
sungs= und resp. Verlofungstermine für
das gegenwärtige Aulehen auf die Jahre
155 586 und 18 55/6 hinausgerückt seien.