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ein Gericht mit einer zur Zuständigkeit der
Verwaltung gehörigen Sach' befaße.
Zu diesem Behufe erklären sie dem
Gerichte unter Anführung der Gründe, daß
sse die Verhandlung und Enescheidung der
Sache für die Verwaltung in Anspruch
nehmen.
Art. 6.
Das Eintreffen der im Art. 5. bezeich-
neten Erklärung bei dem Gerichte veroflich-
tet das letztere mit dem Verfahren in der
Hauptsache bei Vermeidung der Nichtigkeit
inne zu halten.
Die im Conflicte begriffenen Behörden
können jedoch unter den allgemeinen gesetz-
lichen Bedingungen vorsorgliche Verfügun-
gen erlassen.
Trc. 7.
Sogleich nach dem Eintreffen der im
Art. 5. bezeichneten Erkldrung verordnet
das Gericht die Mirtheilung einer Abschrift
derselben an die Parteien.
Zugleich verfügt es die Hinterlegung
der Acten in der Gerich#s#azlei.
Sewohl die Yarteien als die Ver-
walcungsstelle können hlerauf von den Acten
Einsicht nehmen und binnen dreißig Tagen
Denkschriften über die Frage der Zuständig-
keit- storeichen.
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Nach Ablauf dieser Frist werden saͤmmt-
liche Acten an den Staatsanwalt am ober-
sten Gerichtshofe abgesendet.
Art. 8.
Der vom Dräsidenten ernannte Be-
richterstatter träge in öffentlicher Sitzung
mündlich vor.
Einzelne erhebliche Actenstücke werden
zur Erläuterung abgelesen.
Den Parteien ist gestattet, sich durch
Anwälte vertreten zu lassen, und nachdem
diese mit ihren Vorträgen gehört sind, stellt
und begründer der Staatsanwalt seinen
Antrag.
Zur Berathung und Abstimmung ver-
süge sich der Senat in das Berathunge-
zimmer.
Bei der Abstimmung wird zuerst von
dem jüngsten der anwesenden Rä#he des
obersten Gerichtshofs, dann von dem jüng-
sten der anwesenden Verwaltungsbeamten
gestimmt, und in dieser Art abwechelungs-
weise fortgesahren, von dem Vorstande aber
die Seimme zuletzt abgegeben.
Das Erkenntniß wird mie den Eneschei-
dungsgründen in ffentlicher Sihung verkündet
und im Regierungeblatte bekannt gemacht.
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