Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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richterlichen Senate entschieden, welcher im 
Falle eines Conflictes zwischen Civil- und 
Milieärgerichten aus einem Vorstande und 
drei Räthen des obersten Gerichtshofes, 
dann drei Miegliedern des Generalaudito= 
riats zusammengesetzt ist. 
Art. 15. 
Untersuchungsrichter oder Gerichte, zwi- 
schen welchen sich ein Streit über ihre Zu- 
ständigkeit in Strafsachen ergibt, sind ver- 
pflichtet, dieses unter Vorlage der Accen 
unverzüglich dem Staatsanwalte des nach 
Art. 14. zur Entscheidung berufenen Ge- 
richtshofes anzuzeigen. 
Der bezeichnete Staatsanwalt ist auch 
ohne eine solche Anzeige berechtigt und ver- 
pflichtet, die Vorlage der Acten zu veran- 
lassen, sobald er auf was immer fär eine 
Weise von dem Bestehen eines Streices 
über die Zuständigkeit verläßige Nachricht 
erhalten hat. 
Art. 16. 
Sogleich bei dem Eintritte eines Strei- 
tes über die Zuständigkeit haben sich die im 
Sereite befangenen Richter oder Gerichte 
des weiteren Verfahrens in der Hauptsache 
zu enthalten. 
Eine Ausnahme tritt ein hinsichelich 
der zur Einleitung der Untersuchung und 
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Eehebung des Thatbestandes ubthigen und 
insbesondere aller derjenigen Handlungen, 
bei welchen Gefahr auf dem Verzuge haftet. 
Art. 17. 
Der Staatsanwalt an dem zur Ent- 
scheidung des Conslictes berufenen Gerichte 
veranlaßt weitere Erhebungen, wenn er solche 
für noth wendig erachtet. 
Die Enescheidung über die Zuständig- 
keit wird in geheimer Sitzung auf münd- 
lichen Vortrag des Berichterstatters nach 
Vorlesung der erheblichen Actenstücke und 
nach Anhörung des Staatsanwaltes erlassen. 
Art. 18. 
Wenn sich ein Streit zwischen den 
Gerichten über ihre Zuständigkeit in bür- 
gerlichen Rechtssachen ergibt, so ist jede 
Partel berechtiget, bei dem durch Art. 14. 
bestimmten Gerichte auf Entscheldung an- 
zutragen. 
Der Antrag ist mit dem Nachweise 
zu versehen, daß die Zuständtgkeit streittg ist. 
Art. 19. 
Das Gericht hat den Antrag unver- 
züglich einer vorldufigen Prüfung zu unter- 
ziehen. 
Finder es denselben erheblich, so ver-
	        
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