Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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kosten die noͤthigen Einleitungen zur Er- 
bauung einer Eisenbahn von Augsburg nach 
Ulm zu treffen. 
Art. 2. 
Die Kosten im Maximalbetrage von 
100,000 Gulden sind aus den für den Bau 
der gesetzlich fesistehenden Eisenbahnen vor- 
handenen Mitteln vorzuschießen. 
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Die Bezeichnung des Fondes, welchem 
die desinitive Verausgabung zur Last faälle, 
bleibe einem späteren Gesetze vorbehalcen. 
Unsere Scaatsminister des königlichen 
Hauses und des Aeußern, der Finanzen, 
dann des Handels und der öffentlichen Ar- 
beiten sind mit dem Vollzuge dieses Gesehes 
beauftragt. 
Gegeben München, den 6. Juni 1850. 
Marx. 
von der Pfordten. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ningelmann. v. Qũder. 
v. Zwehl. Freih. v. Pelkhoven, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Uath Seb. v. Kobell.
	        
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