Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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8. 2. 
Einleitungen zu der Erbauung einer Eisenbahn 
von Nüchbers über Amberg nach RAcgencburg 
votreffend. 
Wir haben dem Gesetze über die Einleitun- 
gen zu der Erbauung einer Eisenbahn von Nürn- 
berg über Amberg nach Regensburg nach erklär- 
ter Zustimmung der beiden Kammern am 4. Mal 
v. Is. Unsere Genehmigung ertheilt, und sol- 
ches durch das Gesetzblatt vom 8. Mai v. Is., 
Stück 2 bekannt machen lassen. 
Dem belgesügten Wunsche, dah bel dem her- 
zustellenden Nivellement der projektirten Bahn von 
Nürnberg über Amberg nach Regensburg auch 
Rücksicht auf Fortsetzung der Bahn von Regens- 
burg nach Passau und von da nach Schärding 
zum Anschlusse an Oesterreich genommen werde, 
ist bereits entsprochen. 
K. 3. 
Die bürgerlichen Rechte der israclitischen Glau- 
bensgenoßen betreffend. 
Den Gesetzentwurf, die bürgerlichen Rechte 
der i#sraelitlschen Glaubensgenoßen betreffend, ha- 
ben Wir nach erfolgter Zustimmung beider Kam- 
mern unter'm 29. Juni v. Is. zum Gesetze er- 
hoben, und letzteres im Gesetzblatt vom 8. Juli 
desselben Jahres Stück 6 verkünden lassen. 
Auf die dem Gesammtbeschluße über dieses 
Gesetz von den Kammern angefügten Wünsche 
erwiedern Wir: 
1) die Feststellung einer entsprechenden Eides- 
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sorm für Israeliten wird mit der von Uns 
beabsichtigten Erlassung einer neuen Civilpro- 
zeß-Ordnung erfolgen. 
2) Aus Anlaß des Wunsches wegen Beseitigung 
der in Beziehung auf die Verhältniße der 
Israeliten bestehenden polizeilichen Gesetze und 
Verordnungen unbeschadet des Fortbestehens 
der bisherigen Bestimmungen in Ansehung 
der politischen Rechte, sowie über die An- 
sassigmachung — beaustragen Wir Unser 
Staats-Ministerium des Innern, Uns hier- 
über umfassendes Gutachten zu erstatten, und 
behalten Uns weitere Entschließung darauf 
bevor. 
8. 4. 
Die Benützung des Wassers betreffend. 
Das Gesetz über die Benützung des Wassers 
ist in der von beiden Kammern vorgeschlagenen 
Fassung von Uns sanctionirt und das hienach 
ausgefertigte unter Ziffer J. anliegende Gesetz in 
verfassungsmäßiger Form erlassen. 
Dem aus Veranlassung dieses Gesetzes an 
Uns gebrachten Wunsche: 
„diesenigen der schon bestehenden ärarialischen 
Ansa#ütten, welche zur Zeit der Erlassung 
des 'gegenwärtigen Gesetzes noch nicht für 
Staatszwecke bestimmt worden sind, den bis- 
her durch Grundabriß] beschädigten Grund- 
eigenthümern gegen meglichst billige Ent- 
schädigung zu überlassen," 
werden Wir nach Mabgabe der #obwaltenden 
Verhältniße die thunlichste Berücksichtigung zu 
Theil werden lassen. 
15“ 
Beilage I.
	        
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