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8. 2.
Einleitungen zu der Erbauung einer Eisenbahn
von Nüchbers über Amberg nach RAcgencburg
votreffend.
Wir haben dem Gesetze über die Einleitun-
gen zu der Erbauung einer Eisenbahn von Nürn-
berg über Amberg nach Regensburg nach erklär-
ter Zustimmung der beiden Kammern am 4. Mal
v. Is. Unsere Genehmigung ertheilt, und sol-
ches durch das Gesetzblatt vom 8. Mai v. Is.,
Stück 2 bekannt machen lassen.
Dem belgesügten Wunsche, dah bel dem her-
zustellenden Nivellement der projektirten Bahn von
Nürnberg über Amberg nach Regensburg auch
Rücksicht auf Fortsetzung der Bahn von Regens-
burg nach Passau und von da nach Schärding
zum Anschlusse an Oesterreich genommen werde,
ist bereits entsprochen.
K. 3.
Die bürgerlichen Rechte der israclitischen Glau-
bensgenoßen betreffend.
Den Gesetzentwurf, die bürgerlichen Rechte
der i#sraelitlschen Glaubensgenoßen betreffend, ha-
ben Wir nach erfolgter Zustimmung beider Kam-
mern unter'm 29. Juni v. Is. zum Gesetze er-
hoben, und letzteres im Gesetzblatt vom 8. Juli
desselben Jahres Stück 6 verkünden lassen.
Auf die dem Gesammtbeschluße über dieses
Gesetz von den Kammern angefügten Wünsche
erwiedern Wir:
1) die Feststellung einer entsprechenden Eides-
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sorm für Israeliten wird mit der von Uns
beabsichtigten Erlassung einer neuen Civilpro-
zeß-Ordnung erfolgen.
2) Aus Anlaß des Wunsches wegen Beseitigung
der in Beziehung auf die Verhältniße der
Israeliten bestehenden polizeilichen Gesetze und
Verordnungen unbeschadet des Fortbestehens
der bisherigen Bestimmungen in Ansehung
der politischen Rechte, sowie über die An-
sassigmachung — beaustragen Wir Unser
Staats-Ministerium des Innern, Uns hier-
über umfassendes Gutachten zu erstatten, und
behalten Uns weitere Entschließung darauf
bevor.
8. 4.
Die Benützung des Wassers betreffend.
Das Gesetz über die Benützung des Wassers
ist in der von beiden Kammern vorgeschlagenen
Fassung von Uns sanctionirt und das hienach
ausgefertigte unter Ziffer J. anliegende Gesetz in
verfassungsmäßiger Form erlassen.
Dem aus Veranlassung dieses Gesetzes an
Uns gebrachten Wunsche:
„diesenigen der schon bestehenden ärarialischen
Ansa#ütten, welche zur Zeit der Erlassung
des 'gegenwärtigen Gesetzes noch nicht für
Staatszwecke bestimmt worden sind, den bis-
her durch Grundabriß] beschädigten Grund-
eigenthümern gegen meglichst billige Ent-
schädigung zu überlassen,"
werden Wir nach Mabgabe der #obwaltenden
Verhältniße die thunlichste Berücksichtigung zu
Theil werden lassen.
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Beilage I.