Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

8. 5. 
Die Bewässerungs= und Entwässerungs-Unter- 
nehmungen zum Zwecke der Bodenkultur 
betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe, die Bewässerungs= und 
zum Zwecke der 
Bodenkultur betreffend, ertheilen Wir mit den 
von dem Landtage beantragten Modifkationen 
Unsere Genehmigung und haben hierüber das 
  
Hellage II. unter Ziffer II. angebogene Gesetz ausfertigen 
lassen. 
Dem Wunsche wegen Ausstellung von Tech- 
nikern, welche die von Privatgrundbesitzern auf 
ihre Kosten beabsichtigte Anlage der Dralnage 
ihrer Aecker und Wiesen zu leiten befähigt sind, 
gedenken Wir nach Maßgabe des sich kundgeben- 
den Bedürfnisses und der verfügbaren Mittel die 
entsprechende Berücksichtigung zuzuwenden. 
8. 6. 
Den Uferschutz und den Schutz gegen Ueber- 
schwemmungen betreffend. 
Dem Gesammtbeschlusse des Landtages über 
den Gesetzentwurf, den Uferschutz und den Schutz 
gegen Ueberschwemmungen betreffend, haben Wir 
Unsere Genehmigung erheilt und demzufolge 
Bellage II1. das unter Ziffer III beigefügte Gesetz erlassen. 
Auf die in dem Gesammtbeschlusse über die- 
sen Gesetzentwurf gestellten Anträge erwiedern 
Wir: 
1. Dem Wunsche wegen Herstellung von 
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Flußkarten und Rektifikationsplänen über die 
öffentlichen Flüsse ist bereits entsprochen und wer- 
den die vorhandenen Flußkarten und Rektifikations= 
pläne von den Baubehörden und Kreisregierungen 
berichtiget und ergänzt. Die Ulferlinien jedoch 
bleibend festzustellen, unterliegt bei den größten- 
theils reißenden Gebirgsflüßen des südlichen Bay- 
erns wesentlichen Bedenken, und würde die Blldung 
und Festhaltung solcher Linlen ausserordentliche, 
mit dem beabsichtigten Zwecke nicht im Verhält- 
niße stehende Kosten bedingen. 
2. Dem Wunsche wegen Bildung von Was- 
serbauverständigen auf Kosten der Kreise ge- 
denken Wir bei eintretendem Bedürfniße und 
wenn die bereits herangebildeten Flußwarte nicht 
genügen sollten, die entsprechende Berücksichtigung 
zuzuwenden. 
8. 7. 
Die Einführung der bayerischen Stempel- 
gesetze in dem ehemaligen Amte Steinfeld be- 
treffend. 
Der von den beiden Kammern vorgeschlage- 
nen Abänderung des Gesetzentwurfes über die 
Einführung der bayerischen Stempel-Gesetze in 
dem ehemaligen Amte Steinfeld haben Wir 
Unsere Genehmigung ertheilt und das hienach 
ausgesertigte Gesetz unter Ziffer IV. hier beifügen 
lassen. 
8. 8. 
Die Districts= und die Landräthe betreffend. 
Wir haben den Gesetzentwürfen über die 
Districts= und die Landräthe in der von den bei- 
den Kammern vorgeschlagenen Fassung Unsere 
Beilage IV.
	        
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