Beil. Vu.VI.
Bellage VII.
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Sanction ertheilt und lassen hienach die Gesetze
Zlffer V. und VI. hiermit folgen.
8. 9.
Das Tar-Regulativ für die Verhandlungen
der nicht streitigen Rechtspflege, sowie der
innern dann Polizey= und Finanz-Verwaltung
betreffend.
Wir haben das Gesetz über das Tax-Regu-
lativ für die Verhandlungen der nicht streitigen
Rechtepflege, sowie der inneren, dann Polizei-
und Finanzverwaltung mit den von den beiden
Kammern vorgeschlagenen Abänderungen und resp.
in der von denselben beantragten Fassung sanc-
tionirt und das hiernach au,gefertigte unter
Ziffer VII. anliegende Geseg in verfassungsmäßi-
ger Form erlassen.
Der aus Veranlassung dieses Gesetzes an
Uns gebrachte Wunsch:
:die Staatsregierung wolle die Diäten-
obezüge der königlichen Beamten nach
veinem dem Ersatze der Reisekosten entspre-
ochenden Maaßstabe mit Ermäßigung des
vnoch bestehenden zu großen Unterschiedes
„nach dem Dienstrange der Beamten fest-
öistellen und in Partheisachen die Tags-
„Gebühren der Vorstände und Mitglieder
veiner und derselben Behörde gleichmäßig
oreguliren“
wird bei der in Unserer Verordnung vom 23.
November 1819, die Aufrechnung der Reisekosten
und Taggelder bei Dienstreisen betreffend, (Regier-
ungsblatt S. 1265) schon angeordneten Revision
der Diäten-Regulative, worüber bei dem Staats-
Ministerium der Finauzen die nöthlgen Vorarbei--
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ten bereits im Gange begriffen sind, die geelgnete
Berücksichtigung erhalten.
Aus Anlaß des dem Gesammtbeschlusse bei-
gefügten zweiten Wunsches haben Wir Unser
Staatsministerium der Justiz beauftragt, ein De-
serviten-Regulativ für die Anwälte in den Lan-
destheilen diesseits des Rheins zu entwerfen und
Uns in Vorlage zu bringen.
8. 10.
Die Ernennung des I. Präsldenten der Kam-
mer der Reichsräthe betreffend.
Nachdem der Gesetzentwurf, die Ernennung
des I. Präsidenten der Kammer der Reichsräthe
betreffend, die Zustimmung beider Kammern er-
halten hat, haben Wir denselben als Gesetz
sanctionirt, wie solches unter Ziffer VIII. hier Bellage Vun.
beifolgt.
8. 11.
Die Ausülbung und Ablösung des Welderechtes
auf fremdem Grund und Boden betreffend.
Dem Gesetzentwurfe über den Vollzug des
Artikels V. des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die
Aufhebung der standes= und gutöherrlichen Ge-
richtsbarkeit, dann die Aufhebung, Firirung und
Ablosung der Grundlasten ertheilen Wir nach
erfolgter Zustimmung der beiden Kammern in der
von denselben beantragten Fassung Unsere Ge-
nehmigung und erlassen hienach das unter Zif-
fer IX. anruhende Gesetz über die Ausübung und wellage IX.
Ablösung des Weiderechtes auf fremdem Grund
und Boden.
Zur Erfüllung des dem diesfälligen Ge-
sammtbeschlusse angefügten Wunsches,
wes wolle im Perordnungswege die Be-