Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Beilage X. 
199 
„solgung jener Vorschriften, welche bezüg- 
„lich des Einzelhütens, der Nacht= und 
„Waldweide, des Verzäunens der Vieh- 
„welden bestehen, nachdrücklichst den Ver- 
„waltungsbeborden eingeschärft werden,“ 
haben Wir die erforderlichen Einleitungen treffen 
lassen. 
8. 12. 
Die Abänderung einiger Bestimmungen der in 
der Pfal; bestehenden Gesetze über die Ein- 
registrirung, den Stempel und das Notariat 
hetreffend. 
Dem Gesetzentwurfe über die Abänderung 
einiger Bestimmungen der in der Pfalz bestehen- 
den Gesetze über die Einregistrirung, den Stempel 
und das Notariat erth'ilen Wir nach erfolgter 
Zustimmung der beiden Kammern Unsere Ge- 
nehmigung und erlassen hienach das unter Zif- 
fer X. angefügte Gesetz. 
Den beigefügten Wunsch: 
„die Verfügung vom 7. September 1820 
„zurückzunehmen und au,s##usprechen, daß 
„sowohl die jetzt angestellten, als die in 
„Jukunft angestellt werdenden Notare in 
„dem ganzen Umfange des betreffenden 
„Bezirkögerichtes zu instrumentiren befugt 
„seien,“ 
werden Wir in Crwägung nehmen. 
8. 13. 
Die Siegelmäßsigkeit betreffend. 
Wir haben den Gesetzentwurf über die 
Aufhebung der Siegelmäßigkeit in der von den 
200 
beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung ge- 
nepmigt und hienach das unter Ziffer XI. an- 
liegende Gesetzz, die Siegelmäßigkeit betreffend, 
sanctionirt. 
8. 14. 
Die Fenerversicherungs-Anstalt für Gebäude 
den Gelietstheilen diesseits des Rheins 
betreffend. 
Das Gesetz über die Feuerversicherungs= 
Anstalt für Gebäude in den Gebietstheilen dies- 
seits des Rheins ist in der von beiden Kammern 
vorgeschlagenen Fassung von Uns sanctionirt 
in 
Uelag I. 
und das hienach auogefertigte unter Zisser XII. Bellage XII. 
angefügte Gesetz in verfassungsmäßiger Form er- 
lassen. 
8. 15. 
Die Gewerbstener betreffend. 
Wir haben den Modifikationen, welche durch 
den Gesammtbeschluß der beiden Kammern zu dem 
Gesetzentwurfe über die Gewerbsteuer vorge- 
schlagen worden sind, Unsere Genehmigung er- 
theilt und erlassen das hienach gefaßte unter Zif- 
ser XIII. anliegende Gesetz. 
S. 16. 
Die Sicherung, Firirung und Ablösung der 
aunf dem Zehentrechte lastenden kirchlichen 
Buanpflicht betreffend. 
Wir ertheilen dem Gesetzentwurfe, die Si- 
cherung, Fixirung und Ablosung der auf dem 
Zehentrechte lastenden kirchlichen Baupflicht be- 
treffend, mit den von dem Landtage beantragten 
Modifikationen Unsere Genehmigung und haben 
Beilage XIII. 
hierüber das unter Ziffer XIV. angebogene Ge-Beilage XIV. 
setz ausfertigen lassen.
	        
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