Beilage X.
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„solgung jener Vorschriften, welche bezüg-
„lich des Einzelhütens, der Nacht= und
„Waldweide, des Verzäunens der Vieh-
„welden bestehen, nachdrücklichst den Ver-
„waltungsbeborden eingeschärft werden,“
haben Wir die erforderlichen Einleitungen treffen
lassen.
8. 12.
Die Abänderung einiger Bestimmungen der in
der Pfal; bestehenden Gesetze über die Ein-
registrirung, den Stempel und das Notariat
hetreffend.
Dem Gesetzentwurfe über die Abänderung
einiger Bestimmungen der in der Pfalz bestehen-
den Gesetze über die Einregistrirung, den Stempel
und das Notariat erth'ilen Wir nach erfolgter
Zustimmung der beiden Kammern Unsere Ge-
nehmigung und erlassen hienach das unter Zif-
fer X. angefügte Gesetz.
Den beigefügten Wunsch:
„die Verfügung vom 7. September 1820
„zurückzunehmen und au,s##usprechen, daß
„sowohl die jetzt angestellten, als die in
„Jukunft angestellt werdenden Notare in
„dem ganzen Umfange des betreffenden
„Bezirkögerichtes zu instrumentiren befugt
„seien,“
werden Wir in Crwägung nehmen.
8. 13.
Die Siegelmäßsigkeit betreffend.
Wir haben den Gesetzentwurf über die
Aufhebung der Siegelmäßigkeit in der von den
200
beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung ge-
nepmigt und hienach das unter Ziffer XI. an-
liegende Gesetzz, die Siegelmäßigkeit betreffend,
sanctionirt.
8. 14.
Die Fenerversicherungs-Anstalt für Gebäude
den Gelietstheilen diesseits des Rheins
betreffend.
Das Gesetz über die Feuerversicherungs=
Anstalt für Gebäude in den Gebietstheilen dies-
seits des Rheins ist in der von beiden Kammern
vorgeschlagenen Fassung von Uns sanctionirt
in
Uelag I.
und das hienach auogefertigte unter Zisser XII. Bellage XII.
angefügte Gesetz in verfassungsmäßiger Form er-
lassen.
8. 15.
Die Gewerbstener betreffend.
Wir haben den Modifikationen, welche durch
den Gesammtbeschluß der beiden Kammern zu dem
Gesetzentwurfe über die Gewerbsteuer vorge-
schlagen worden sind, Unsere Genehmigung er-
theilt und erlassen das hienach gefaßte unter Zif-
ser XIII. anliegende Gesetz.
S. 16.
Die Sicherung, Firirung und Ablösung der
aunf dem Zehentrechte lastenden kirchlichen
Buanpflicht betreffend.
Wir ertheilen dem Gesetzentwurfe, die Si-
cherung, Fixirung und Ablosung der auf dem
Zehentrechte lastenden kirchlichen Baupflicht be-
treffend, mit den von dem Landtage beantragten
Modifikationen Unsere Genehmigung und haben
Beilage XIII.
hierüber das unter Ziffer XIV. angebogene Ge-Beilage XIV.
setz ausfertigen lassen.